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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 4: Rückkehr

Art. 28 Rückkehraktionen

(1) Die Agentur leistet ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG die erforderliche Unterstützung und übernimmt auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. ²Die Agentur kann den Mitgliedstaaten von sich aus anbieten, die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen zu übernehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur monatlich über ihre vorläufige Planung hinsichtlich der Anzahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen und der Bestimmungsdrittstaaten, beides in Bezug auf einschlägige nationale Rückkehraktionen, und teilen ihr mit, inwieweit sie Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. ²Die Agentur stellt einen fortlaufenden Einsatzplan auf, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Verstärkung erhalten, einschließlich Verstärkung durch technische Ausrüstung. ³Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Daten und Bestimmungsorte von Rückkehraktionen, die sie auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse für erforderlich hält, in den fortlaufenden Einsatzplan aufnehmen. Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.

(3) Die Agentur kann die erforderliche Unterstützung gewähren und entweder auf Ersuchen des teilnehmenden Mitgliedstaates oder aufgrund eigenen Vorschlags die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen, für die ein Bestimmungsdrittstaat die Beförderungsmittel und die Begleitpersonen für die Rückkehr bereitstellt („Sammelrückkehraktionen“), übernehmen. ²Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Agentur gewährleisten während der gesamten Rückkehraktion die Achtung der Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und einen verhältnismäßigen Einsatz der Zwangsmittel. ³Während der gesamten Rückkehraktion bis zur Ankunft im Bestimmungsdrittstaat ist mindestens ein Vertreter eines Mitgliedstaats und ein Rückkehrbeobachter aus dem nach Artikel 29 gebildeten Pool oder aus dem nationalen Überwachungssystem des teilnehmenden Mitgliedstaats zugegen.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt für Sammelrückkehraktionen unverzüglich einen Einsatzplan. ²Der Exekutivdirektor und der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verständigen sich auf den Rückkehrplan, in dem die Organisations- und Verfahrensaspekte der Sammelrückkehraktionen niedergelegt sind, und berücksichtigten die verbundenen Auswirkungen im Hinblick auf die Grundrechte und die Risiken solcher Aktionen. ³Änderungen oder Anpassungen dieses Plans bedürfen der Zustimmung der in Absatz 3 sowie in diesem Absatz genannten Parteien.

(5) Der Einsatzplan für Sammelrückkehraktionen ist für die Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. ²Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der Sammelrückkehraktionen notwendig sind.

(6) Jede Rückkehraktion wird gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG überwacht. ²Die Überwachung von Rückkehraktionen erfolgt durch den Rückkehrbeobachter auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erstreckt sich auf die gesamte Rückkehraktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der zur Rückkehr verpflichteten Personen im Bestimmungsdrittstaat. ³Der Rückkehrbeobachter übermittelt dem Exekutivdirektor, dem Grundrechtsbeauftragten und den zuständigen nationalen Behörden aller an der betreffenden Aktion beteiligten Mitgliedstaaten einen Bericht über jede Rückkehraktion. Der Exekutivdirektor bzw. die zuständigen nationalen Behörden sorgen gegebenenfalls für angemessene Folgemaßnahmen.

(7) Hegt die Agentur in Bezug auf eine Rückkehraktion Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten, teilt sie diese den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(8) Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der Rückkehraktionen. ²Alle sechs Monate übermittelt er dem Verwaltungsrat einen ausführlichen Evaluierungsbericht über alle im vorausgegangenen Halbjahr durchgeführten Rückkehraktionen zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. ³Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Rückkehraktionen zu verbessern. Der Exekutivdirektor nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf.

(9) Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung, wobei von mehr als einem Mitgliedstaat oder von Brennpunkten aus durchgeführte Rückkehraktionen Vorrang erhalten.