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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 17 Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken

(1) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken muss eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs enthalten. ²Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor umgehend Sachverständige der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats einzuschätzen.

(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.

(3) Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur und die Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten europäischen Lagebilds sowie das Ergebnis der Schwachstellenbeurteilung nach Artikel 13 und alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.

(4) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang. ²Er teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat seine Entscheidung schriftlich mit. ³In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

(5) Beschließt der Exekutivdirektor die Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, entsendet er aus dem Soforteinsatzpool gemäß Artikel 20 Absatz 5 und dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gemäß Artikel 39 Absatz 7 europäische Grenz- und Küstenwacheteams und ordnet erforderlichenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 8 eine sofortige Verstärkung durch ein oder mehrere europäische Grenz- und Küstenwacheteams an.

(6) Der Exekutivdirektor stellt zusammen mit dem Einsatzmitgliedstaat umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses, einen Einsatzplan im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 auf.

(7) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist und den Mitgliedstaaten übermittelt wurde, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten schriftlich um sofortige Entsendung von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften aus dem Soforteinsatzpool. ²Der Exekutivdirektor gibt die Anforderungsprofile und die Anzahl der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte an, die von jedem Mitgliedstaat aus dem Soforteinsatzpool bereitzustellen sind.

(8) Zeitgleich mit der Entsendung gemäß Absatz 7 informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine sofortige Verstärkung der aus dem Soforteinsatzpool entsandten europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erforderlich ist, über die Anzahl und die Anforderungsprofile der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die zusätzlich zu entsenden sind. ²Die nationalen Kontaktstellen werden hierüber schriftlich unter Angabe des Einsatzdatums informiert. ³Außerdem erhalten sie eine Kopie des Einsatzplans.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl und die Anforderungsprofile der dem Soforteinsatzpool zugewiesenen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt werden, damit Einsätze gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 7 ohne Einschränkungen stattfinden können. ²Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus zusätzliche Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte aus dem nationalen Pool gemäß Artikel 20 Absatz 8 zur Verfügung.

(10) Entsendungen aus dem Soforteinsatzpool erfolgen spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben. ²Die zusätzliche Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams erfolgt im Bedarfsfall innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Entsendung aus dem Soforteinsatzpool.

(11) Im Falle von Entsendungen aus dem Soforteinsatzpool prüft der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Verwaltungsrat unverzüglich die Prioritäten hinsichtlich der an anderen Außengrenzen laufenden und geplanten gemeinsamen Aktionen der Agentur, um für eine etwaige Umverteilung von Ressourcen an die Abschnitte der Außengrenzen, an denen der größte Bedarf an einer Verstärkung besteht, zu sorgen.