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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 3: Kooperation der Agentur

Art. 54 Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1) Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert und fördert die Agentur die technische und operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Nichtzurückweisung. ²Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind. ³Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung europäischer Normen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr.

(2) Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen zusammenarbeiten. ²Eine solche Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch mit Blick auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Nichtzurückweisung. ³Sie wird auch im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem Unionsrecht und der Politik der Union tätig. In diesen Arbeitsvereinbarungen sind Umfang, Art und Zweck der Zusammenarbeit anzugeben, und sie beziehen sich auf die Durchführung der operativen Zusammenarbeit. Die Entwürfe solcher Arbeitsvereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Agentur informiert das Europäische Parlament, bevor eine Arbeitsvereinbarung geschlossen wird. Die Agentur hält das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.

(3) In Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordern, kann die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren. ²Die Agentur kann Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses benachbarten Drittstaats teilnehmen, unter anderem auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats. ³Die Aktionen werden auf der Grundlage eines Einsatzplans durchgeführt, der auch die Zustimmung des an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaats oder der an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaaten hat. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Aktionen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Kommission wird über diese Tätigkeiten unterrichtet.

(4) Ist es vorgesehen, dass Teams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, wird zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen. ²Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. ³Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und die Befugnisse der Mitglieder der Teams fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.

(5) Die Kommission verfasst eine Standardstatusvereinbarung für Aktionen auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(6) Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten im Bereich der Rückkehr, einschließlich der Beschaffung von Reisedokumenten, zusammen.

(7) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter aus Drittstaaten einladen, sich an ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen gemäß Artikel 14, Rückkehraktionen gemäß Artikel 28, Rückkehreinsätzen gemäß Artikel 33 und Schulungen gemäß Artikel 36 zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. ²Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 14, 19, 28 und 36 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 33 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. ³Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil. Sie werden zur Einhaltung der Verhaltenskodizes der Agentur bei der Beteiligung an deren Tätigkeiten verpflichtet.

(8) Die Agentur beteiligt sich an der Durchführung internationaler Übereinkünfte, die von der Union im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf die in dieser Verordnung geregelten Aspekte mit Drittstaaten geschlossen wurden.

(9) Die Agentur kann gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. ²Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte auf den Weg bringen und finanzieren.

(10) Die Mitgliedstaaten können in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Einvernehmen mit der Agentur Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung einfügen, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams während der gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätze betrifft. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit.

(11) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Aktivitäten und nimmt eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in ihre Jahresberichte auf.