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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 67 Abstimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4, des Artikels 62 Absatz 2 Buchstaben c, j und l, des Artikels 65 Absatz 1 und des Artikels 69 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. ²Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. ³Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(3) In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt. ²Diese Vorschriften enthalten die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

(4) Vertreter der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, haben entsprechend ihren jeweiligen Vereinbarungen ein eingeschränktes Stimmrecht. ²Um den assoziierten Ländern die Ausübung ihres Stimmrechts zu ermöglichen, vermerkt die Agentur in der Tagesordnung, für welche Punkte ein eingeschränktes Stimmrecht zuerkannt wurde.