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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 3: Kooperation der Agentur

Art. 51 Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

(1) Die Agentur erleichtert bei speziellen Maßnahmen die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich.

(2) Zu der von der Agentur nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben l, n und o zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von Rückkehraktionen der Mitgliedstaaten, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Staaten beteiligen.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen erzielt worden ist.