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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 20 Zusammensetzung und Einsatz europäischer Grenz- und Küstenwacheteams

(1) Die Agentur entsendet Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte als Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams zu gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung. ²Die Agentur kann auch eigene Sachverständige entsenden.

(2) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat in einem Beschluss mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, indem sie Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.

(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für bestimmte gemeinsame Aktionen bereitzustellenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 12 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen.

(4) In Bezug auf Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors in einem Beschluss mit Dreiviertelmehrheit die Anforderungsprofile und die Mindestzahl der für den Soforteinsatzpool der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte, die diesen Profilen entsprechen, fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte des Soforteinsatzpools zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Sachverständigenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Soforteinsatzpool, indem sie Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.

(5) Bei dem Soforteinsatzpool handelt es sich um eine ständige Reserve, die der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt wird und aus jedem Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde, entsandt werden kann. ²Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat der Agentur jährlich eine Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften zur Verfügung. ³Deren Anforderungsprofil wird in dem Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. Die Gesamtzahl der vom Mitgliedstaat bereitgestellten Kräfte beträgt mindestens 1 500 Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte. Die Agentur kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Grenzschutzbeamten den festgelegten Anforderungsprofilen genügen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten auffordern, Grenzschutzbeamte im Falle eines Fehlverhaltens oder einer Verletzung geltender Vorschriften aus dem Pool auszuschließen.

(6) Jeder Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Anhangs I seinen Beitrag zu der in Absatz 5 genannten Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften zu leisten.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen Grenzschutzbeamte und bzw. oder sonstige Fachkräfte aus dem Soforteinsatzpool auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung. ²Wenn aus der Risikoanalyse oder einer vorhandenen Schwachstellenbeurteilung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat sich in einer Situation befindet, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde, beträgt sein Beitrag zur Entsendung von Soforteinsatzkräften die Hälfte seines in Anhang I für ihn festgelegten Beitrags. ³Ein Einsatzmitgliedstaat, in dem ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken stattfindet, stellt keine Kräfte aus seinem festen Beitrag für den Soforteinsatzpool zur Verfügung. Steht nicht genügend Personal für einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken zur Verfügung, so beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors darüber, wie diese Personallücke zu schließen ist.

(8) Die aus dem Soforteinsatzpool entsandten europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden bei Bedarf sofort durch zusätzliche europäische Grenz- und Küstenwacheteams ergänzt. ²Hierzu teilen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur umgehend die Zahl, die Namen und die Profile der Grenzschutzbeamten und der sonstigen Fachkräfte ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Beginn des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken zur Verfügung stellen können. ³Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 12 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen.

(9) Kommt es zu einer Situation, in der mehr Grenzschutzbeamte erforderlich sind, als nach den Absätzen 5 und 8 zur Verfügung gestellt werden, unterrichtet der Exekutivdirektor das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unverzüglich hierüber. ²Er fordert außerdem den Rat auf, sich um Zusagen der Mitgliedstaaten, den Mangel zu beheben, zu bemühen.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. ²Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber jedenfalls nur dann weniger als 30 Tage betragen, wenn der Einsatz, zu dem die Entsendung gehört, weniger als 30 Tage dauert.

(11) 

Die Agentur trägt mit qualifizierten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften, die als nationale Sachverständige von den Mitgliedstaaten zu der Agentur abgeordnet wurden, zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bei. ²Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr zur Agentur abzuordnenden Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ³Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte im Einklang mit diesen Vereinbarungen für die Abordnung zur Verfügung, es sei denn, dies würde die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen. In solchen Situationen können die Mitgliedstaaten ihre abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte zurückrufen.

Diese Abordnungen können 12 Monate oder länger dauern, dürfen aber keinesfalls weniger als drei Monate betragen. Die abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte gelten als Teammitglieder und haben die Aufgaben und Befugnisse ihrer Teams. Der Mitgliedstaat, der diese Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte abgeordnet hat, wird als deren Herkunftsmitgliedstaat betrachtet.

Anderes befristet beschäftigtes Personal der Agentur, das nicht für die Ausübung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert ist, wird im Rahmen von gemeinsamen Aktionen lediglich für Koordinierungsaufgaben und sonstige Aufgaben, die keine umfassende Grenzschutzausbildung erfordern, eingesetzt. Es gehört nicht zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams.

(12) Die Agentur informiert das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die die einzelnen Mitgliedstaaten nach diesem Artikel für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams zur Verfügung gestellt haben, sowie über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die tatsächlich entsandt wurden. ²In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß den Absätzen 3 und 8 geltend gemacht haben. ³Sie fügt außerdem die Gründe und Informationen bei, die der betreffende Mitgliedstaat vorgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat.