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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 4: Rückkehr

Art. 27 Rückkehr

(1) Die Agentur ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie mit dem Völkerrecht einschließlich des Flüchtlingsschutzes und den Rechten des Kindes, insbesondere für Folgendes zuständig:

a)
Koordinierung der rückkehrbezogenen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich freiwilliger Ausreisen, auf technischer und operativer Ebene im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter;
b)
technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Rückkehrsysteme besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind;
c)
Koordinierung des Einsatzes einschlägiger IT-Systeme und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der konsularischen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und die Beschaffung von Reisedokumenten, ohne Informationen darüber offenzulegen, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen sowie Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;
d)
Organisation, Förderung und Koordinierung von Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Ermittlung und Zusammenstellung bewährter Verfahren in Rückkehrangelegenheiten ermöglichen;
e)
Finanzierung oder Kofinanzierung von in diesem Kapitel aufgeführten Aktionen, Einsätzen und Tätigkeiten aus dem Haushalt der Agentur nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.

(2) Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von:

a)
Dolmetschleistungen,
b)
praktischen Informationen über Bestimmungsdrittstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter auch mit dem EASO,
c)
Hinweisen für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG,
d)
Beratung und Unterstützung gemäß Richtlinie 2008/115/EG und dem Völkerrecht für Maßnahmen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sich zur Rückkehr verpflichtete Personen für die Rückkehr bereithalten, und sie davon abzuhalten, sich ihrer Rückkehr zu entziehen.

(3) Die Agentur wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit der Unterstützung einschlägiger Beteiligter, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, auf die Schaffung von Synergien und die Verbindung von unionsfinanzierten Netzen und Programmen im Bereich Rückkehr hin.

(4) Die Agentur kann die für Rückkehrzwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. ²Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Charta zur Bedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.