freiRecht
Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 65 Vorsitz des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ²Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. ³Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. ²Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden vier Jahre. ³Die Amtszeit kann einmalig verlängert werden.