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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 14 Maßnahmen der Agentur an den Außengrenzen

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen ersuchen. ²Die Agentur führt auch Maßnahmen gemäß Artikel 19 durch.

(2) Die Agentur organisiert — im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams;
b)
Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams aus dem Soforteinsatzpool sowie bei Bedarf Entsendung von zusätzlichen europäischen Grenz- und Küstenwacheteams;
c)
Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit benachbarten Drittstaaten;
d)
Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in den Brennpunkten;
e)
technische und operative Hilfeleistung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben, im Einklang mit dem unter Buchstaben a, b und c dieses Absatzes dargelegten Tätigkeitsrahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht;
f)
Entsendung von eigenen Sachverständigen sowie Mitgliedern der Teams, die von den Mitgliedstaaten zu der Agentur abgeordnet worden sind, um die zuständigen nationalen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten für angemessene Zeit zu unterstützen;
g)
Einsatz technischer Ausrüstung.

(3) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.

(4) Besteht für die Agentur aufgrund bestimmter Umstände an den Außengrenzen ein wesentlich erhöhter Finanzbedarf, unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.