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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz

Art. 50 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1) Die Agentur wendet die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. ²Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.

(2) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen, die in dem in Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 dargelegt sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. ²Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

(3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. ²Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.