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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 41 Sonderausweis

(1) Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 40 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:

a)
Name und Staatsangehörigkeit,
b)
Dienstgrad oder Stellenbezeichnung,
c)
ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und
d)
Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während des Einsatzes ermächtigt ist.

(2) Nach Abschluss der gemeinsamen Aktion, des Einsatzes des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, des Pilotprojekts, des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, der Rückkehraktion oder des Rückkehreinsatzes ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.