Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für europäische Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich für den Soforteinsatzpool, entstehen:
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt und bei Bedarf aktualisiert.