freiRecht
Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 24 Kosten

(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für europäische Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich für den Soforteinsatzpool, entstehen:

a)
Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,
b)
Impfkosten,
c)
Kosten für besondere Versicherungen,
d)
Kosten für die Gesundheitsfürsorge,
e)
Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,
f)
Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt und bei Bedarf aktualisiert.