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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 21 Anweisungen für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams

(1) Während des Einsatzes von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat den Teams entsprechend dem Einsatzplan Anweisungen.

(2) Die Agentur kann dem Einsatzmitgliedstaat über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den Anweisungen, die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilt wurden, übermitteln. ²In diesem Fall trägt der Einsatzmitgliedstaat diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

(3) Entsprechen die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, berichtet der Koordinierungsbeamte umgehend dem Exekutivdirektor, der gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 3 tätig werden kann.

(4) Die Mitglieder der Teams üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus. ²Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen gemessen an den damit verfolgten Zielen verhältnismäßig sein. ³Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

(5) Die Teammitglieder bleiben den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. ²Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift in Bezug auf Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.