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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 1: Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Art. 6 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ umbenannt. ²Grundlage für ihre Tätigkeit ist diese Verordnung.

(2) Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere des durch die Verordnung (EU) 2016/399 geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit.

(3) Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, an allen Außengrenzen bei. ²Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.