Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Brennpunkten seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nachsuchen. ²Der Mitgliedstaat richtet an die Agentur und andere zuständige Agenturen der Union, insbesondere an das EASO und an Europol, ein Ersuchen um Verstärkung und reicht eine Bedarfsanalyse ein.
(2) Der Exekutivdirektor prüft das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse in Abstimmung mit anderen zuständigen Agenturen der Union zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den zuständigen Agenturen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss.
(3) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Agenturen die Bedingungen der Zusammenarbeit in den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung zuständig.
(4) Die technische und operative Verstärkung durch europäische Grenz- und Küstenwacheteams, europäische Rückkehrteams und eigene Sachverständige der Agentur im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung kann Folgendes umfassen:
(5) Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung umfassen Sachverständige der Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung und Grundrechte.