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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 36 Schulungen

(1) Die Agentur erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausbildungsstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit dem EASO und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte spezielle Schulungsinstrumente, einschließlich spezieller Schulungen für den Schutz von Kindern und anderen gefährdeten Menschen. ²Sie bietet Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften, die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams sind, Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind. ³Sachverständige der Agentur führen mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen durch.

(2) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass sämtliche Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte der Mitgliedstaaten, das an den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams beteiligt ist, sowie das Agenturpersonal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich Fragen der Grundrechte, sowie Zugang zu internationalem Schutz und gegebenenfalls den Such- und Rettungsdienst teilgenommen haben.

(3) Die Agentur finanziert die Schulungen für Grenzschutzbeamte, die in den Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5 aufgenommen werden sollen, zu 100 %, soweit diese Schulungen für die Zugehörigkeit zu diesem Pool erforderlich sind.

(4) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Schulung von Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr wahrnimmt und das den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Pools zugeteilt wurde. ²Die Agentur gewährleistet, dass ihr Personal und das an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen beteiligte Personal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich Fragen der Grundrechte, sowie den Zugang zu internationalem Schutz teilgenommen hat.

(5) Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden. ²Mit den gemeinsamen zentralen Lehrplänen wird darauf abgezielt, die höchsten Standards und die bewährten Verfahren bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union für die Grenzverwaltung zu fördern. ³Die Agentur erarbeitet nach Anhörung des Konsultationsforums und des Grundrechtsbeauftragten die gemeinsamen zentralen Lehrpläne. Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung, die sie ihren nationalen Grenzschutzbeamten und dem an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen beteiligten Personal zuteil werden lassen.

(6) Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten an.

(7) Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.

(8) Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, das es den an den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams beteiligten Grenzschutzbeamten und dem Personal der europäischen Rückkehrteams ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten und an Rückkehraktionen beteiligtem Personal in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder Spezialwissen aus Erfahrungen und bewährter Verfahren im Ausland zu erwerben.