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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 4: Rückkehr

Art. 29 Pool von Rückkehrbeobachtern

(1) Die Agentur bildet nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten aus dem Personal der zuständigen Stellen einen Pool von Rückkehrbeobachtern, die nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG für die Überwachung von Rückkehrvorgängen zuständig und nach Artikel 36 der vorliegenden Verordnung entsprechend geschult worden sind.

(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der für den Pool bereitzustellenden Rückkehrbeobachter fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Rückkehrbeobachter zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag zu dem Pool zu leisten, indem sie Rückkehrbeobachter entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. In den Pool werden Rückkehrbeobachter, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.

(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückkehrbeobachter wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückkehrbeobachter auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.

(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rückkehrbeobachter zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten die korrekte Durchführung der gesamten Rückkehraktion und der gesamten Rückkehreinsätze überwachen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückkehrbeobachter mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz zur Verfügung.

(5) Die Rückkehrbeobachter bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.