Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1)
In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Kontrollen an den Außengrenzen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:
kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird. Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.
(2) Muss aufgrund bestimmter Umstände dringend gehandelt werden, so ist das Europäische Parlament unverzüglich über diese Umstände und auch über alle Folgemaßnahmen und die als Reaktion darauf gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
(4) Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:
(5) Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat einigen sich innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Vorlage des Entwurfs auf einen Einsatzplan.
(6) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, das notwendige Personal aus dem Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5. Zusätzliche europäische Grenz- und Küstenwacheteams werden im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Entsendung des Personals aus dem Soforteinsatzpool, entsandt.
(7)
Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans die notwendige technische Ausrüstung.
Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 39 entsendet.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat hat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachzukommen. ²Hierzu hat er umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur aufzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem mit dem Exekutivdirektor vereinbarten Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmten Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligten Personalkräfte bereit. ²Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf eine Situation im Sinne des Artikels 20 Absätze 3 und 8 berufen.
(10) Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nicht nach und arbeitet er nicht nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels mit der Agentur zusammen, kann die Kommission das nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene Verfahren einleiten.