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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz

Art. 46 Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:

a)
Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß Artikel 47;
b)
Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen gemäß Artikel 48;
c)
Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, dem EASO, Europol oder Eurojust gemäß Artikel 47;
d)
Erstellung von Risikoanalysen durch die Agentur gemäß Artikel 11;
e)
Identifizierung und Verfolgung von Schiffen im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 49;
f)
administrative Aufgaben.

(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich sind.

(3) Mitgliedstaaten oder andere Agenturen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken nach Absatz 1 diese Daten verarbeitet werden dürfen. ²Nur wenn der Datenlieferant zustimmt, darf die Agentur die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck nach Absatz 1 verarbeiten.

(4) Mitgliedstaaten und andere Agenturen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. ²Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der persönlichen Daten als notwendig erweisen, setzen sie die Agentur hiervon in Kenntnis. ³Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.