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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 3: Kooperation der Agentur

Art. 52 Zusammenarbeit mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen

(1) 

Die Agentur arbeitet mit der Kommission, anderen Organen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem EASO, Europol, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Eurojust, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zusammen, insbesondere im Hinblick auf die bessere Bewältigung des Migrationsdrucks und die Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus.

Zu diesem Zweck kann die Agentur auch mit internationalen Organisationen in den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zusammenarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit den in Absatz 1 genannten Stellen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen. ²Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. ³Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament systematisch über solche Vereinbarungen.

(3) Die Agentur arbeitet mit der Kommission und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten bei den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten zusammen. ²Sie arbeitet auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zollbereich, einschließlich des Risikomanagements, entsprechend zusammen, wenn diese Tätigkeiten einander wechselseitig förderlich sind. ³Diese Zusammenarbeit lässt die bestehenden Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihrer Befugnisse und insoweit sie die Grundrechte achten, einschließlich der Datenschutzerfordernisse. ²Die Weiterleitung oder anderweitige Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an andere Agenturen der Union unterliegen gesonderten Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten und der vorherigen Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. ³Jede Übertragung personenbezogener Daten durch die Agentur erfolgt in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Datenschutzbestimmungen. Darin wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das betreffende Organ der Union oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.

(5) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen einladen, an ihren Tätigkeiten, insbesondere an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten, der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen, teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit und -gefahrenabwehr im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. ²Die Teilnahme dieser Beobachter an der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen darf nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen. ³Die Teilnahme von Beobachtern an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten bedarf der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.