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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 5: Finanzvorschriften

Art. 78 Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihre Mitarbeiter während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.