Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
KAPITEL I: Europäische Grenz- und Küstenwache
(1) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (die „Agentur“) und die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.
(2) Die Agentur arbeitet auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung aus. ²Die Agentur berücksichtigt dabei, wo dies gerechtfertigt ist, die spezifische Situation und insbesondere die geografische Lage der Mitgliedstaaten. ³Diese Strategie muss mit Artikel 4 im Einklang stehen. ⁴Die Agentur setzt sich für eine integrierte europäische Grenzverwaltung ein und unterstützt in allen Mitgliedstaaten dessen Einführung.
(3) Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, arbeiten eine nationale Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung aus. ²Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 4 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Strategie im Einklang stehen.
(1) Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird in gemeinsamer Verantwortung von der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, wahrgenommen. ²Den Mitgliedstaaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für den Schutz ihrer Abschnitte der Außengrenzen zu.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz ihrer Außengrenzen im eigenen Interesse und im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten unter voller Einhaltung des Unionsrechts und im Einklang mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Strategie zur technischen und operativen Unterstützung in enger Zusammenarbeit mit der Agentur sicher.
(3) Die Agentur unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der des Schutzes der Außengrenzen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Maßnahmen durchgeführten Aktionen; dies gilt auch für die Rückkehr.
KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Abschnitt 1: Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ umbenannt. ²Grundlage für ihre Tätigkeit ist diese Verordnung.
(2) Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere des durch die Verordnung (EU) 2016/399 geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit.
(3) Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, an allen Außengrenzen bei. ²Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.
(1) Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr um zu einem effizienten, hohen und einheitlichen Niveau der Grenzkontrollen und Rückkehr beizutragen:
i) | Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams und Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Befragung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken; |
ii) | Erstellung eines Verfahrens für Erstinformationen an Personen und den Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen im Zusammenwirken mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und nationalen Behörden; |
(2) Die Mitgliedstaaten können mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit eine solche Zusammenarbeit mit den Aufgaben der Agentur vereinbar ist. ²Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte. ³Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen und im Bereich der Rückkehr. ⁴Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.
(3)
Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. ²Sie stellt der Öffentlichkeit zutreffende und umfassende Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung.
³Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein; insbesondere dürfen keine operativen Informationen offengelegt werden, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde. ⁴Die Öffentlichkeitsarbeit muss unbeschadet des Artikels 50 durchgeführt werden und mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.
Abschnitt 2: Überwachung und Krisenprävention
(1) Die Agentur überwacht den Migrationszustrom in die Union und die Migrationsströme innerhalb der Union sowie Trends und sonstige mögliche Herausforderungen an den Außengrenzen der Union. ²Zu diesem Zweck erarbeitet sie auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell, das von ihr und den Mitgliedstaaten angewandt wird. ³Sie nimmt die Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 13 vor.
(2) Die Agentur erstellt allgemeine Risikoanalysen, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 50 zu übermitteln sind, sowie spezifische Risikoanalysen für operative Maßnahmen.
(3) Die von der Agentur erstellten Risikoanalysen betreffen alle für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevanten Aspekte, um einen Vorwarnmechanismus zu entwickeln.
(4) Die Mitgliedstaaten versorgen die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage, zu den Trends und potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen sowie zur Rückkehr. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur regelmäßig oder auf Anfrage alle relevanten Informationen wie statistische und operative Daten, die bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands erhoben wurden, sowie Informationen aus der Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten nationalen Lagebilds.
(5) Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden dem Verwaltungsrat rechtzeitig und sachlich richtig vorgelegt.
(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Ergebnisse der Risikoanalyse bei der Planung ihrer Aktionen und Tätigkeiten an den Außengrenzen sowie bei ihren rückkehrbezogenen Tätigkeiten.
(7) Bei der Entwicklung der gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und des mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Personals berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.
(1)
Die Agentur stellt mithilfe ihrer Verbindungsbeamten eine regelmäßige Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen aller Mitgliedstaaten sicher.
Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geographisch nahe sind, zuständig ist.
(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur Sachverständige, die als Verbindungsbeamte eingesetzt werden. ²Der Exekutivdirektor unterbreitet auf der Grundlage der Risikoanalyse und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Bedingungen des Einsatzes, dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann, und den möglichen Aufgaben, die nicht unter Absatz 3 fallen. ³Der Vorschlag des Exekutivdirektors bedarf der Billigung durch den Verwaltungsrat. ⁴Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung und bestimmt gemeinsam mit dem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.
(3)
Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, zu fördern. Die Verbindungsbeamten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wenn die in Buchstabe h) genannten Verbindungsbeamten über einen oder mehrerer Aspekte, die für den betreffenden Mitgliedstaat erheblich sind, Bedenken äußert, wird letzterer unverzüglich durch den Exekutivdirektor informiert.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt, dass der Verbindungsbeamte unter Einhaltung der nationalen und der EU-Sicherheits- und Datenschutzvorschriften
(5) Der Bericht des Verbindungsbeamten ist Teil der Schwachstellenbeurteilung im Sinne des Artikels 13. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.
(1) Die Agentur legt durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames Schwachstellenbeurteilungsmodell fest. ²Es soll die objektiven Kriterien, anhand derer die Agentur die Schwachstellenbeurteilungen erstellt, die Häufigkeit solcher Bewertungen und die Art der Durchführung nachfolgender Schwachstellenbeurteilungen einschließen.
(2) Die Agentur überwacht und bewertet ob die technische Ausrüstung, die Systeme, die Kapazitäten, die Ressourcen und die Infrastruktur verfügbar sind, die für die Grenzkontrollen erforderlich sind, sowie auch angemessen ausgebildete und geschulte Mitarbeiter aus den Mitgliedstaaten. ²Sie tut dies als vorbeugende Maßnahme auf der Grundlage einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellten Risikoanalyse. ³Die Agentur führt eine derartige Überwachung und Bewertung mindestens einmal jährlich durch, sofern der Exekutivdirektor auf der Grundlage einer Risikobewertung oder einer früheren Schwachstellenbeurteilung keinen anderweitigen Beschluss fasst.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Agentur Informationen über die technische Ausrüstung, das Personal und, soweit möglich, die Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für die Durchführung von Grenzkontrollen zur Verfügung stehen. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Agentur auch Informationen über ihre Notfallpläne zum Grenzverwaltung.
(4)
Die Schwachstellenbeurteilung soll es der Agentur ermöglichen, die Kapazitäten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen, einschließlich aktueller und künftiger Bedrohungen und Herausforderungen an den Außengrenzen, zu beurteilen, mögliche unmittelbare Folgen an den Außengrenzen und anschließende Folgen für das Funktionieren des Schengen-Raums, insbesondere für jene Mitgliedstaaten festzustellen, die besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt sind, und ihre Kapazitäten zur Beteiligung an dem Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5 zu beurteilen. ²Diese Bewertung erfolgt unbeschadet des Schengen-Evaluierungsmechanismus.
Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Agentur die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Durchführung aller Aufgaben der Grenzverwaltung, einschließlich deren Kapazität, die potenzielle Ankunft einer großen Zahl von Personen auf ihrem Gebiet zu bewältigen.
(5) Die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung werden den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt. ²Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich zu dieser Bewertung Stellung nehmen.
(6) Bei Bedarf gibt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Empfehlung mit den Maßnahmen ab, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb deren die Maßnahmen durchzuführen sind. ²Der Exekutivdirektor fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(7)
Der Exekutivdirektor stützt sich in Bezug auf die den Mitgliedstaaten zu empfehlenden Maßnahmen auf die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung und berücksichtigt dabei die Risikoanalyse der Agentur, die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats und die Ergebnisse des Schengen-Evaluierungsmechanismus.
Diese Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die bei der Bewertung festgestellten Schwachstellen zu beseitigen, damit die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sind, anstehenden Herausforderungen zu begegnen, indem sie ihre Kapazitäten, ihre technische Ausrüstung, ihre Systeme, Ressourcen und Notfallpläne stärken oder verbessern.
(8) Führt der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen der Empfehlung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels durch, befasst der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat und benachrichtigt die Kommission. ²Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Beschluss mit den notwendigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb deren die Maßnahmen durchzuführen sind. ³Der Beschluss des Verwaltungsrats ist für den Mitgliedstaat bindend. ⁴Wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen nicht innerhalb der in diesem Beschluss gesetzten Frist durchführt, setzt der Verwaltungsrat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis und es können weitere Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 19 getroffen werden.
(9) Die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig und zumindest einmal jährlich im Einklang mit Artikel 50 übermittelt.
Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen ersuchen. ²Die Agentur führt auch Maßnahmen gemäß Artikel 19 durch.
(2) Die Agentur organisiert — im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(3) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
(4) Besteht für die Agentur aufgrund bestimmter Umstände an den Außengrenzen ein wesentlich erhöhter Finanzbedarf, unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um anstehenden Herausforderungen, einschließlich illegaler Migration, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder um verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, unbefugt in sein Hoheitsgebiet einzureisen, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, kann die Agentur einen zeitlich befristeten Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats veranlassen.
(3) Der Exekutivdirektor prüft, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen. ²Gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken hat eine sorgfältige, zuverlässige und aktuelle Risikoanalyse vorauszugehen, auf deren Grundlage die Agentur unter Berücksichtigung des Risikos für die Außengrenzabschnitte nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 und der verfügbaren Ressourcen eine Rangfolge der vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aufstellen kann.
(4) Der Exekutivdirektor empfiehlt dem betroffenen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung sowie unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur und der Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten europäischen Lagebilds die Einleitung und Durchführung gemeinsamer Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. ²Die Agentur stellt dem Einsatzmitgliedstaat oder den teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre technische Ausrüstung zur Verfügung.
(5) Die Ziele einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken können im Rahmen eines Mehrzweckeinsatzes verfolgt werden. ²Solche Aktionen können Aufgaben der Küstenwache und die Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich des Vorgehens gegen die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel, sowie Aufgaben der Migrationsverwaltung, einschließlich Identitätsfeststellung, Registrierung, Befragung und Rückkehr, umfassen.
(1) Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Aktion stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen des Mitgliedstaats eine Liste der benötigten technischen Ausrüstung und des erforderlichen Personals zusammen. ²Auf dieser Grundlage bestimmt die Agentur den Umfang der technischen und operativen Verstärkung sowie die in den Einsatzplan aufzunehmenden Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.
(2) Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen auf. ²Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Einsatzplan, in dem die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte im Einzelnen festgelegt sind.
(3) Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. ²Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der gemeinsamen Aktion als notwendig erachtet werden, darunter:
(4) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus. ²Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
(1) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken muss eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs enthalten. ²Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor umgehend Sachverständige der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats einzuschätzen.
(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.
(3) Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur und die Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten europäischen Lagebilds sowie das Ergebnis der Schwachstellenbeurteilung nach Artikel 13 und alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.
(4) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang. ²Er teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat seine Entscheidung schriftlich mit. ³In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.
(5) Beschließt der Exekutivdirektor die Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, entsendet er aus dem Soforteinsatzpool gemäß Artikel 20 Absatz 5 und dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gemäß Artikel 39 Absatz 7 europäische Grenz- und Küstenwacheteams und ordnet erforderlichenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 8 eine sofortige Verstärkung durch ein oder mehrere europäische Grenz- und Küstenwacheteams an.
(6) Der Exekutivdirektor stellt zusammen mit dem Einsatzmitgliedstaat umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses, einen Einsatzplan im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 auf.
(7) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist und den Mitgliedstaaten übermittelt wurde, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten schriftlich um sofortige Entsendung von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften aus dem Soforteinsatzpool. ²Der Exekutivdirektor gibt die Anforderungsprofile und die Anzahl der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte an, die von jedem Mitgliedstaat aus dem Soforteinsatzpool bereitzustellen sind.
(8) Zeitgleich mit der Entsendung gemäß Absatz 7 informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine sofortige Verstärkung der aus dem Soforteinsatzpool entsandten europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erforderlich ist, über die Anzahl und die Anforderungsprofile der Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die zusätzlich zu entsenden sind. ²Die nationalen Kontaktstellen werden hierüber schriftlich unter Angabe des Einsatzdatums informiert. ³Außerdem erhalten sie eine Kopie des Einsatzplans.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl und die Anforderungsprofile der dem Soforteinsatzpool zugewiesenen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt werden, damit Einsätze gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 7 ohne Einschränkungen stattfinden können. ²Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus zusätzliche Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte aus dem nationalen Pool gemäß Artikel 20 Absatz 8 zur Verfügung.
(10) Entsendungen aus dem Soforteinsatzpool erfolgen spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben. ²Die zusätzliche Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams erfolgt im Bedarfsfall innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Entsendung aus dem Soforteinsatzpool.
(11) Im Falle von Entsendungen aus dem Soforteinsatzpool prüft der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Verwaltungsrat unverzüglich die Prioritäten hinsichtlich der an anderen Außengrenzen laufenden und geplanten gemeinsamen Aktionen der Agentur, um für eine etwaige Umverteilung von Ressourcen an die Abschnitte der Außengrenzen, an denen der größte Bedarf an einer Verstärkung besteht, zu sorgen.
(1) Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Brennpunkten seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nachsuchen. ²Der Mitgliedstaat richtet an die Agentur und andere zuständige Agenturen der Union, insbesondere an das EASO und an Europol, ein Ersuchen um Verstärkung und reicht eine Bedarfsanalyse ein.
(2) Der Exekutivdirektor prüft das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse in Abstimmung mit anderen zuständigen Agenturen der Union zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den zuständigen Agenturen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss.
(3) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Agenturen die Bedingungen der Zusammenarbeit in den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung zuständig.
(4) Die technische und operative Verstärkung durch europäische Grenz- und Küstenwacheteams, europäische Rückkehrteams und eigene Sachverständige der Agentur im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung kann Folgendes umfassen:
(5) Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung umfassen Sachverständige der Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung und Grundrechte.
(1)
In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Kontrollen an den Außengrenzen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:
kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird. Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.
(2) Muss aufgrund bestimmter Umstände dringend gehandelt werden, so ist das Europäische Parlament unverzüglich über diese Umstände und auch über alle Folgemaßnahmen und die als Reaktion darauf gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
(4) Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:
(5) Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat einigen sich innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Vorlage des Entwurfs auf einen Einsatzplan.
(6) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, das notwendige Personal aus dem Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5. Zusätzliche europäische Grenz- und Küstenwacheteams werden im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Entsendung des Personals aus dem Soforteinsatzpool, entsandt.
(7)
Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans die notwendige technische Ausrüstung.
Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 39 entsendet.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat hat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachzukommen. ²Hierzu hat er umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur aufzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem mit dem Exekutivdirektor vereinbarten Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmten Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligten Personalkräfte bereit. ²Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf eine Situation im Sinne des Artikels 20 Absätze 3 und 8 berufen.
(10) Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nicht nach und arbeitet er nicht nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels mit der Agentur zusammen, kann die Kommission das nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene Verfahren einleiten.
(1) Die Agentur entsendet Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte als Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams zu gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung. ²Die Agentur kann auch eigene Sachverständige entsenden.
(2) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat in einem Beschluss mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, indem sie Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.
(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für bestimmte gemeinsame Aktionen bereitzustellenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden. ⁴Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 12 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen.
(4) In Bezug auf Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors in einem Beschluss mit Dreiviertelmehrheit die Anforderungsprofile und die Mindestzahl der für den Soforteinsatzpool der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte, die diesen Profilen entsprechen, fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte des Soforteinsatzpools zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Sachverständigenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Soforteinsatzpool, indem sie Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.
(5) Bei dem Soforteinsatzpool handelt es sich um eine ständige Reserve, die der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt wird und aus jedem Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde, entsandt werden kann. ²Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat der Agentur jährlich eine Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften zur Verfügung. ³Deren Anforderungsprofil wird in dem Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. ⁴Die Gesamtzahl der vom Mitgliedstaat bereitgestellten Kräfte beträgt mindestens 1 500 Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte. ⁵Die Agentur kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Grenzschutzbeamten den festgelegten Anforderungsprofilen genügen. ⁶Die Agentur kann die Mitgliedstaaten auffordern, Grenzschutzbeamte im Falle eines Fehlverhaltens oder einer Verletzung geltender Vorschriften aus dem Pool auszuschließen.
(6) Jeder Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Anhangs I seinen Beitrag zu der in Absatz 5 genannten Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften zu leisten.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen Grenzschutzbeamte und bzw. oder sonstige Fachkräfte aus dem Soforteinsatzpool auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung. ²Wenn aus der Risikoanalyse oder einer vorhandenen Schwachstellenbeurteilung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat sich in einer Situation befindet, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde, beträgt sein Beitrag zur Entsendung von Soforteinsatzkräften die Hälfte seines in Anhang I für ihn festgelegten Beitrags. ³Ein Einsatzmitgliedstaat, in dem ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken stattfindet, stellt keine Kräfte aus seinem festen Beitrag für den Soforteinsatzpool zur Verfügung. ⁴Steht nicht genügend Personal für einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken zur Verfügung, so beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors darüber, wie diese Personallücke zu schließen ist.
(8) Die aus dem Soforteinsatzpool entsandten europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden bei Bedarf sofort durch zusätzliche europäische Grenz- und Küstenwacheteams ergänzt. ²Hierzu teilen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur umgehend die Zahl, die Namen und die Profile der Grenzschutzbeamten und der sonstigen Fachkräfte ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Beginn des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken zur Verfügung stellen können. ³Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ⁴Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 12 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen.
(9) Kommt es zu einer Situation, in der mehr Grenzschutzbeamte erforderlich sind, als nach den Absätzen 5 und 8 zur Verfügung gestellt werden, unterrichtet der Exekutivdirektor das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unverzüglich hierüber. ²Er fordert außerdem den Rat auf, sich um Zusagen der Mitgliedstaaten, den Mangel zu beheben, zu bemühen.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. ²Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber jedenfalls nur dann weniger als 30 Tage betragen, wenn der Einsatz, zu dem die Entsendung gehört, weniger als 30 Tage dauert.
(11)
Die Agentur trägt mit qualifizierten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften, die als nationale Sachverständige von den Mitgliedstaaten zu der Agentur abgeordnet wurden, zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams bei. ²Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr zur Agentur abzuordnenden Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ³Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte im Einklang mit diesen Vereinbarungen für die Abordnung zur Verfügung, es sei denn, dies würde die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen. ⁴In solchen Situationen können die Mitgliedstaaten ihre abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte zurückrufen.
⁵Diese Abordnungen können 12 Monate oder länger dauern, dürfen aber keinesfalls weniger als drei Monate betragen. ⁶Die abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte gelten als Teammitglieder und haben die Aufgaben und Befugnisse ihrer Teams. ⁷Der Mitgliedstaat, der diese Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte abgeordnet hat, wird als deren Herkunftsmitgliedstaat betrachtet.
⁸Anderes befristet beschäftigtes Personal der Agentur, das nicht für die Ausübung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert ist, wird im Rahmen von gemeinsamen Aktionen lediglich für Koordinierungsaufgaben und sonstige Aufgaben, die keine umfassende Grenzschutzausbildung erfordern, eingesetzt. ⁹Es gehört nicht zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams.
(12) Die Agentur informiert das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die die einzelnen Mitgliedstaaten nach diesem Artikel für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams zur Verfügung gestellt haben, sowie über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die tatsächlich entsandt wurden. ²In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß den Absätzen 3 und 8 geltend gemacht haben. ³Sie fügt außerdem die Gründe und Informationen bei, die der betreffende Mitgliedstaat vorgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat.
(1) Während des Einsatzes von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat den Teams entsprechend dem Einsatzplan Anweisungen.
(2) Die Agentur kann dem Einsatzmitgliedstaat über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den Anweisungen, die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilt wurden, übermitteln. ²In diesem Fall trägt der Einsatzmitgliedstaat diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.
(3) Entsprechen die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, berichtet der Koordinierungsbeamte umgehend dem Exekutivdirektor, der gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 3 tätig werden kann.
(4) Die Mitglieder der Teams üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus. ²Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen gemessen an den damit verfolgten Zielen verhältnismäßig sein. ³Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.
(5) Die Teammitglieder bleiben den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. ²Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift in Bezug auf Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(1) Die Agentur gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Bediensteten der Agentur.
(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Sachverständige, die bei jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken als Koordinierungsbeamte fungieren. ²Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.
(3) Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes europäischer Grenz- und Küstenwacheteams im Namen der Agentur. ²Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin,
(4) Bei gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.
(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für europäische Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich für den Soforteinsatzpool, entstehen:
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt und bei Bedarf aktualisiert.
(1) Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten der Agentur, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. ²Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung.
(2) Die Mitgliedstaaten, die an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder dem Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnehmen, können den Exekutivdirektor ersuchen, die gemeinsame Aktion oder den Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder den Einsatz des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zu beenden.
(3) Der Exekutivdirektor kann nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats die Finanzierung einer Tätigkeit oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken zurückziehen, aussetzen oder beenden, wenn der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält.
(4) Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder eines Pilotprojekts oder eines Einsatzes von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion, eines Rückkehreinsatzes oder einer Arbeitsvereinbarung zurück oder setzt solche Tätigkeiten ganz oder teilweise aus oder beendet diese, wenn er der Auffassung ist, dass schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen. ²Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über eine solche Entscheidung.
(5) Falls der Exekutivdirektor entscheidet, den Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung durch die Agentur zu beenden, unterrichtet er die anderen einschlägigen Agenturen, die an diesem Brennpunkt tätig sind, über diese Entscheidung.
Abschnitt 4: Rückkehr
(1) Die Agentur ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie mit dem Völkerrecht einschließlich des Flüchtlingsschutzes und den Rechten des Kindes, insbesondere für Folgendes zuständig:
(2) Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von:
(3) Die Agentur wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit der Unterstützung einschlägiger Beteiligter, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, auf die Schaffung von Synergien und die Verbindung von unionsfinanzierten Netzen und Programmen im Bereich Rückkehr hin.
(4) Die Agentur kann die für Rückkehrzwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. ²Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Charta zur Bedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.
(1) Die Agentur leistet ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG die erforderliche Unterstützung und übernimmt auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. ²Die Agentur kann den Mitgliedstaaten von sich aus anbieten, die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen zu übernehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur monatlich über ihre vorläufige Planung hinsichtlich der Anzahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen und der Bestimmungsdrittstaaten, beides in Bezug auf einschlägige nationale Rückkehraktionen, und teilen ihr mit, inwieweit sie Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. ²Die Agentur stellt einen fortlaufenden Einsatzplan auf, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Verstärkung erhalten, einschließlich Verstärkung durch technische Ausrüstung. ³Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Daten und Bestimmungsorte von Rückkehraktionen, die sie auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse für erforderlich hält, in den fortlaufenden Einsatzplan aufnehmen. ⁴Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.
(3) Die Agentur kann die erforderliche Unterstützung gewähren und entweder auf Ersuchen des teilnehmenden Mitgliedstaates oder aufgrund eigenen Vorschlags die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen, für die ein Bestimmungsdrittstaat die Beförderungsmittel und die Begleitpersonen für die Rückkehr bereitstellt („Sammelrückkehraktionen“), übernehmen. ²Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Agentur gewährleisten während der gesamten Rückkehraktion die Achtung der Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und einen verhältnismäßigen Einsatz der Zwangsmittel. ³Während der gesamten Rückkehraktion bis zur Ankunft im Bestimmungsdrittstaat ist mindestens ein Vertreter eines Mitgliedstaats und ein Rückkehrbeobachter aus dem nach Artikel 29 gebildeten Pool oder aus dem nationalen Überwachungssystem des teilnehmenden Mitgliedstaats zugegen.
(4) Der Exekutivdirektor erstellt für Sammelrückkehraktionen unverzüglich einen Einsatzplan. ²Der Exekutivdirektor und der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verständigen sich auf den Rückkehrplan, in dem die Organisations- und Verfahrensaspekte der Sammelrückkehraktionen niedergelegt sind, und berücksichtigten die verbundenen Auswirkungen im Hinblick auf die Grundrechte und die Risiken solcher Aktionen. ³Änderungen oder Anpassungen dieses Plans bedürfen der Zustimmung der in Absatz 3 sowie in diesem Absatz genannten Parteien.
(5) Der Einsatzplan für Sammelrückkehraktionen ist für die Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. ²Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der Sammelrückkehraktionen notwendig sind.
(6) Jede Rückkehraktion wird gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG überwacht. ²Die Überwachung von Rückkehraktionen erfolgt durch den Rückkehrbeobachter auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erstreckt sich auf die gesamte Rückkehraktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der zur Rückkehr verpflichteten Personen im Bestimmungsdrittstaat. ³Der Rückkehrbeobachter übermittelt dem Exekutivdirektor, dem Grundrechtsbeauftragten und den zuständigen nationalen Behörden aller an der betreffenden Aktion beteiligten Mitgliedstaaten einen Bericht über jede Rückkehraktion. ⁴Der Exekutivdirektor bzw. die zuständigen nationalen Behörden sorgen gegebenenfalls für angemessene Folgemaßnahmen.
(7) Hegt die Agentur in Bezug auf eine Rückkehraktion Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten, teilt sie diese den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(8) Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der Rückkehraktionen. ²Alle sechs Monate übermittelt er dem Verwaltungsrat einen ausführlichen Evaluierungsbericht über alle im vorausgegangenen Halbjahr durchgeführten Rückkehraktionen zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. ³Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Rückkehraktionen zu verbessern. ⁴Der Exekutivdirektor nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf.
(9) Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung, wobei von mehr als einem Mitgliedstaat oder von Brennpunkten aus durchgeführte Rückkehraktionen Vorrang erhalten.
(1) Die Agentur bildet nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten aus dem Personal der zuständigen Stellen einen Pool von Rückkehrbeobachtern, die nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG für die Überwachung von Rückkehrvorgängen zuständig und nach Artikel 36 der vorliegenden Verordnung entsprechend geschult worden sind.
(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der für den Pool bereitzustellenden Rückkehrbeobachter fest. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Rückkehrbeobachter zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag zu dem Pool zu leisten, indem sie Rückkehrbeobachter entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. ⁴In den Pool werden Rückkehrbeobachter, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.
(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückkehrbeobachter wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückkehrbeobachter auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.
(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rückkehrbeobachter zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten die korrekte Durchführung der gesamten Rückkehraktion und der gesamten Rückkehreinsätze überwachen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückkehrbeobachter mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz zur Verfügung.
(5) Die Rückkehrbeobachter bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.
(1) Die Agentur bildet aus dem Personal der zuständigen nationalen Stellen einen Pool von Begleitpersonen für Rückkehr, die im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 8 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/115/EG Rückkehraktionen durchführen und nach Artikel 36 dieser Verordnung entsprechend geschult worden sind.
(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der Begleitpersonen fest, die für diesen Pool bereitzustellen sind. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Begleitpersonen zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu dem Pool, indem sie Begleitpersonen für die Rückkehr entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. ⁴In den Pool werden Begleitpersonen für Rückkehr, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.
(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Begleitpersonen für Rückkehr wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Begleitpersonen für Rückkehr auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.
(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Begleitpersonen für Rückkehr zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten zur Rückkehr verpflichtete Personen begleiten und an Rückkehraktionen und -einsätzen teilnehmen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Begleitpersonen für Rückkehr mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz bereit.
(5) Die Begleitpersonen für Rückkehr bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.
(1) Die Agentur bildet aus dem Personal der zuständigen nationalen Stellen und aus ihrem eigenen Personal einen Pool von Rückkehrsachverständigen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Durchführung von rückkehrbezogenen Tätigkeiten verfügen und nach Artikel 36 entsprechend geschult worden sind. ²Diese Sachverständigen werden für besondere Aufgaben bereitgestellt wie die Identifizierung bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die Beschaffung von Reisedokumenten aus Drittstaaten und die Erleichterung der konsularischen Zusammenarbeit.
(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der Rückkehrsachverständigen fest, die für den Pool bereitzustellen sind. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Rückkehrsachverständigen zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu dem Pool, indem sie Fachkräfte entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. ⁴In den Pool werden Rückkehrsachverständige, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.
(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückkehrsachverständigen wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückkehrsachverständigen auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.
(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Rückkehrsachverständige zur Verfügung, die an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen teilnehmen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückkehrsachverständige mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz bereit.
(5) Die Rückkehrsachverständigen bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.
(1) Die Agentur stellt aus dem Personal, das dem jeweiligen Pool nach den Artikeln 29, 30 und 31 zugewiesen ist, spezielle europäische Rückkehrteams zusammen, die zu Rückkehreinsätzen entsandt werden.
(2) Die Artikel 21, 22 und 24 gelten entsprechend für europäische Rückkehrteams.
(1) In Situationen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, an die Rückkehrentscheidungen durch einen Mitgliedstaat ergangen sind, einer Belastung ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Rückkehreinsatzes. ²Solche Einsätze können in der Entsendung europäischer Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat und der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.
(2) In Situationen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen durch einen Mitgliedstaat ergangen sind, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken. ²Die Agentur kann diesem Mitgliedstaat von sich aus die Bereitstellung einer solchen technischen und operativen Unterstützung vorschlagen. ³Ein Soforteinsatz zu Rückkehrzwecken kann in der raschen Entsendung europäischer Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat und der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.
(3) Im Zusammenhang mit einem Rückkehreinsatz, stellt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten unverzüglich einen Einsatzplan auf. ²Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 16 finden Anwendung.
(4) Der Exekutivdirektor beschließt über den Einsatzplan so bald wie möglich und in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen. ²Der Beschluss wird den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Verwaltungsrat umgehend schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehreinsätze aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen von 1951 und dem entsprechenden Protokoll von 1967, sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung.
Die Agentur erarbeitet zu diesem Zweck eine Grundrechtsstrategie — einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur —, entwickelt diese weiter und führt sie durch.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet die Europäische Grenz- und Küstenwache, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem die Gefahr der Ausweisung oder Rückkehr in ein anderes Land unter Verstoß gegen diesen Grundsatz besteht, ausgeschifft, zur Einreise in ein solches Land gezwungen, dorthin überführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird.
(3)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Europäische Grenz- und Küstenwache den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen gefährdeten Personen Rechnung.
Die Europäische Grenz- und Küstenwache trägt bei allen ihren Aktivitäten insbesondere den Rechten des Kindes Rechnung und sorgt dafür, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Agentur in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Berichte des in Artikel 70 genannten Konsultationsforums (im Folgenden „Konsultationsforum“) und des Grundrechtsbeauftragten.
(1) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum für sämtliche von ihr koordinierten Grenzkontrolleinsätze und allen Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligten sind, einen Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. ²In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei schutzbedürftigen Personen, einschließlich Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besondere Aufmerksamkeit gilt.
(2) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen Verhaltenskodex für die Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen, der für alle von der Agentur koordinierten oder organisierten Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gilt und entwickelt diesen weiter. ²In diesem Verhaltenskodex werden gemeinsame Standardverfahren beschrieben, die die Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen vereinfachen und eine humane Rückkehr unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.
(3) Der Verhaltenskodex für die Rückkehr berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System zur Überwachung von Rückkehraktionen zu schaffen, sowie die Grundrechtsstrategie.
(1) Die Agentur erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausbildungsstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit dem EASO und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte spezielle Schulungsinstrumente, einschließlich spezieller Schulungen für den Schutz von Kindern und anderen gefährdeten Menschen. ²Sie bietet Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften, die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams sind, Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind. ³Sachverständige der Agentur führen mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen durch.
(2) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass sämtliche Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte der Mitgliedstaaten, das an den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams beteiligt ist, sowie das Agenturpersonal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich Fragen der Grundrechte, sowie Zugang zu internationalem Schutz und gegebenenfalls den Such- und Rettungsdienst teilgenommen haben.
(3) Die Agentur finanziert die Schulungen für Grenzschutzbeamte, die in den Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5 aufgenommen werden sollen, zu 100 %, soweit diese Schulungen für die Zugehörigkeit zu diesem Pool erforderlich sind.
(4) Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Schulung von Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr wahrnimmt und das den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Pools zugeteilt wurde. ²Die Agentur gewährleistet, dass ihr Personal und das an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen beteiligte Personal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich Fragen der Grundrechte, sowie den Zugang zu internationalem Schutz teilgenommen hat.
(5) Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden. ²Mit den gemeinsamen zentralen Lehrplänen wird darauf abgezielt, die höchsten Standards und die bewährten Verfahren bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union für die Grenzverwaltung zu fördern. ³Die Agentur erarbeitet nach Anhörung des Konsultationsforums und des Grundrechtsbeauftragten die gemeinsamen zentralen Lehrpläne. ⁴Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung, die sie ihren nationalen Grenzschutzbeamten und dem an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen beteiligten Personal zuteil werden lassen.
(6) Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten an.
(7) Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.
(8) Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, das es den an den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams beteiligten Grenzschutzbeamten und dem Personal der europäischen Rückkehrteams ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten und an Rückkehraktionen beteiligtem Personal in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder Spezialwissen aus Erfahrungen und bewährter Verfahren im Ausland zu erwerben.
(1) Die Agentur verfolgt aktiv Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, die für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevant sind, und leistet selbst einen aktiven Beitrag zu diesen Tätigkeiten. ²Die Agentur leitet die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 50 an das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. ³Sie kann diese Ergebnisse gegebenenfalls bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen nutzen.
(2) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen. ²Sie unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erarbeitung und Durchführung der einschlägigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation.
(3) Die Agentur setzt die für die Grenzsicherheit relevanten Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation um. Zu diesem Zweck und in den Bereichen, in denen sie die Kommission dazu ermächtigt hat, nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
(4) Die Agentur kann in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen Pilotprojekte planen und durchführen.
(1) Die Agentur darf gemäß der für sie geltenden Finanzregelung technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätze, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Vorhaben für technische Unterstützung selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen.
(2) Die Agentur kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivdirektors im Benehmen mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstung erwerben. ²Dem Erwerb oder Leasen von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. ³Ausgaben dieser Art müssen in dem vom Verwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.
(3) Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen gelten folgende Bedingungen:
(4) Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten und vom Verwaltungsrat gebilligten Modellvereinbarung verständigen sich der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und die Agentur, auf Bedingungen zur Gewährleistung der Interoperabilität des Ausrüstungsgegenstands und zur Regelung der Nutzung des Ausrüstungsgegenstands, einschließlich besonderer Bestimmungen für den raschen Einsatz bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken. ²Befinden sich die Ausrüstungsgegenstände im Miteigentum, gelten die Bedingungen auch für die Zeiten, in denen die Ausrüstungsgegenstände der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung stehen. ³Technische Ausrüstungsgegenstände, die ausschließliches Eigentum der Agentur sind, werden der Agentur auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt, wobei der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, nicht die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Ausnahmesituation geltend machen kann.
(5) Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und die technischen Begleitpersonen bereitstellen, die nötig sind, um den Betrieb des technischen Ausrüstungsgegenstandes unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.
(1) Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der technischen Ausrüstung in einem Ausrüstungspool; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen, die für ihre operativen Tätigkeiten eingesetzt werden können.
(2) Ausrüstungsgegenstände, die alleiniges Eigentum der Agentur sind, stehen gemäß Artikel 38 Absatz 4 jederzeit uneingeschränkt für einen Einsatz zur Verfügung.
(3) Ausrüstungsgegenstände, bei denen die Agentur Miteigentümer mit einem Anteil von über 50 % ist, stehen ebenfalls für den Einsatz gemäß einer in Artikel 38 Absatz 4 genannten Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur zur Verfügung.
(4)
Die Agentur stellt die Kompatibilität und Interoperabilität der in dem technischen Ausrüstungspool aufgeführten Ausrüstungsgegenstände sicher.
²Zu diesem Zweck legt sie, soweit notwendig, technische Standards fest, die von den Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz bei den Tätigkeiten der Agentur erfüllt werden müssen. ³Von der Agentur zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände, sei es zu deren Allein- oder Miteigentum, und Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum der Mitgliedstaaten stehen und in dem technischen Ausrüstungspool aufgeführt sind, müssen diese Standards erfüllen.
(5)
Der Exekutivdirektor legt ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen fest, das notwendig ist um die Erfordernisse der Agentur, insbesondere was die Verwirklichung der in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze anbetrifft..
Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.
(6) Der Ausrüstungspool enthält das Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände, das die Agentur pro Art von Ausrüstungsgegenstand benötigt. ²Die technischen Ausrüstungsgegenstände des Ausrüstungspools werden bei gemeinsamen Aktionen, Einsätzen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen eingesetzt.
(7)
Der Ausrüstungspool umfasst einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze, der einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthält, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. ²Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze werden auf der Grundlage der jährlichen bilateralen Verhandlungen gemäß Absatz 8 geplant. ³Bezüglich der Ausrüstungsgegenstände auf der Liste des Bestands in diesem Pool können sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Ausnahmesituation im Sinne von Absatz 8 berufen.
Die Ausrüstungsgegenstände auf dieser Liste werden so schnell wie möglich und in keinem Fall spätester als zehn Tage nach dem Datum, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde, an den Einsatzort verbracht.
Die Agentur trägt mit Ausrüstungsgegenständen, die ihr gemäß Artikel 38 Absatz 1 zur Verfügung stehen, zu diesem Pool bei.
(8) Die Mitgliedstaaten tragen zum Ausrüstungspool bei. ²Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ³Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände gehört, stellen die Mitgliedstaaten die Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ⁴Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 13 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen. ⁵Das Ersuchen der Agentur ist für größere technische Ausrüstungsgegenstände mindestens 45 Tage und für sonstige Ausrüstungsgegenstände mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. ⁶Die Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr überprüft.
(9) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis die Einzelheiten hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft sowie den begrenzten Bestand an technischer Ausrüstung für den Ausrüstungspool für Soforteinsätze. ²Aus haushaltstechnischen Gründen sollte der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 30. Juni jeden Jahres fassen.
(10) Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken gilt Artikel 17 Absatz 11 entsprechend.
(11) Sollte unerwarteter Bedarf an technischer Ausrüstung für eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken auftreten, nachdem das Mindestkontingent an technischen Ausrüstungsgegenständen festgelegt wurde, und sollte dieser Bedarf nicht aus dem Ausrüstungspool oder dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gedeckt werden können, stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag der Agentur die notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz nach Möglichkeit ad hoc zur Verfügung.
(12) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zu dem Ausrüstungspool gehörenden technischen Ausrüstungsgegenstände. ²Wird das Mindestkontingent der für den Pool erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. ³Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die Defizite auszugleichen. ⁴Der Verwaltungsrat informiert die Kommission über die Defizite und die von ihm eingeleiteten Schritte. ⁵Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt hierbei auch ihre eigene Einschätzung mit.
(13) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Zahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für den Ausrüstungspool zur Verfügung gestellt haben. ²In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 8 geltend gemacht haben, und ihm werden die Gründe und Informationen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat angegeben hat.
(14)
Die Mitgliedstaaten registrieren in dem Ausrüstungspool alle Transport- und Betriebsmittel, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) oder gegebenenfalls durch andere den Mitgliedstaaten zur Steigerung der operativen Kapazitäten der Agentur bereitgestellte, zweckbestimmte EU-Mittel angeschafft werden. ²Diese technischen Ausrüstungsgegenstände sind Teil des Mindestkontingents technischer Ausrüstungsgegenstände für das betreffende Jahr.
³Die Mitgliedstaaten stellen diese technischen Ausrüstungsgegenstände auf Verlangen der Agentur für deren Einsätze zur Verfügung. ⁴Im Falle eines Einsatzes gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 dieser Verordnung können sie sich nicht auf die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Ausnahmesituation berufen.
(15) Das Register des Ausrüstungspool wird von der Agentur wie folgt geführt:
(16) Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind, zu 100 %. ²Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.
(1) Die Teammitglieder müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen und Rückkehr sowie Aufgaben und Befugnisse, die für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2016/399 und der Richtlinie 2008/115/EG erforderlich sind, wahrnehmen können.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder das Unionsrecht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.
(3) Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen. ²Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.
(4) Teammitglieder tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform, wenn dies angemessen ist. ²Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Aktion, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzteams zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform außerdem ein Kennzeichen zur persönlichen Identifizierung und eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. ³Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis bei sich, der nach Aufforderung vorzulegen ist.
(5) Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. ²Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, wenn seine Rechtsvorschriften für die eigenen Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtes Personal das gleiche Verbot vorsehen. ³Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. ⁴Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(6) Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats, in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung. ²Der Einsatzmitgliedstaat kann mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats Teammitglieder zur Gewaltanwendung in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats ermächtigen.
(7) Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.
(8)
Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat die Teammitglieder, europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. ²Der Einsatzmitgliedstaat kann sie ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck erforderlich ist. ³Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effizienten und wirksamen Zugang zu diesen Datenbanken. ⁴Die Teammitglieder fragen nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. ⁵Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. ⁶Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Diese Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Einsatzmitgliedstaats.
(9) Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats oder von Teammitgliedern getroffen, die der Einsatzmitgliedstaat dazu ermächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.
(1) Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 40 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:
(2) Nach Abschluss der gemeinsamen Aktion, des Einsatzes des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, des Pilotprojekts, des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, der Rückkehraktion oder des Rückkehreinsatzes ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.
(1) Beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für von den Teammitgliedern während ihres Einsatzes verursachte Schäden.
(2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.
(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadensersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
(4) Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird gemäß Artikel 273 AEUV von diesen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht.
(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an der Ausrüstung der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen sowie die in den Artikeln 45, 47, 48 und 49 der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (32) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (33) mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können.
(2) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 51 und Artikel 62 Absatz 5 beteiligt sind.
(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.
(2) Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. ²Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt.
(3) Unbeschadet der Artikel 47, 48 und 49 kann die Agentur personenbezogene Daten zu Verwaltungszwecken verarbeiten.
(4) Unbeschadet des Artikels 48 ist die Übermittlung von der durch die Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weitergabe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder an Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, unzulässig.
(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:
(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich sind.
(3) Mitgliedstaaten oder andere Agenturen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken nach Absatz 1 diese Daten verarbeitet werden dürfen. ²Nur wenn der Datenlieferant zustimmt, darf die Agentur die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck nach Absatz 1 verarbeiten.
(4) Mitgliedstaaten und andere Agenturen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. ²Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der persönlichen Daten als notwendig erweisen, setzen sie die Agentur hiervon in Kenntnis. ³Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.
(1) Die Agentur verarbeitet nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten erfasst und der Agentur übermittelt haben, oder die Bedienstete der Agentur im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst haben:
(2)
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden:
Personenbezogene Daten zu unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen werden an Strafverfolgungsbehörden nur in besonderen Fällen und wenn dies zu Zwecken der Vorbeugung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung schwerer Straftaten unbedingt erforderlich ist, übermittelt.
(3) Personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an das EASO, Europol oder Eurojust oder an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Erstellung von Risikoanalysen verwendet wurden. ²Die Speicherdauer darf keinesfalls 90 Tage nach Erhebung dieser Daten überschreiten. ³Im Ergebnis der Risikoanalysen werden die Daten anonymisiert.
(1) Die Agentur kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und der Durchführung von Rückkehreinsätzen personenbezogene Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen verarbeiten.
(2) Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sind strikt auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die Zwecke von Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen benötigt werden.
(3) Die personenbezogenen Daten müssen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht wurde, und spätestens 30 Tage nach dem Ende der Rückkehraktion oder des Rückkehreinsatzes, gelöscht werden.
(4) Werden die personenbezogenen Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen dem Beförderungsunternehmen nicht durch einen Mitgliedstaat übermittelt, kann die Agentur diese Daten übermitteln.
(1) Die Agentur wendet die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. ²Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.
(2) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen, die in dem in Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 dargelegt sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. ²Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.
(3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. ²Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
Abschnitt 3: Kooperation der Agentur
(1) Die Agentur erleichtert bei speziellen Maßnahmen die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich.
(2) Zu der von der Agentur nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben l, n und o zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von Rückkehraktionen der Mitgliedstaaten, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Staaten beteiligen.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen erzielt worden ist.
(1)
Die Agentur arbeitet mit der Kommission, anderen Organen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem EASO, Europol, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Eurojust, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zusammen, insbesondere im Hinblick auf die bessere Bewältigung des Migrationsdrucks und die Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus.
Zu diesem Zweck kann die Agentur auch mit internationalen Organisationen in den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zusammenarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit den in Absatz 1 genannten Stellen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen. ²Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. ³Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament systematisch über solche Vereinbarungen.
(3) Die Agentur arbeitet mit der Kommission und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten bei den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten zusammen. ²Sie arbeitet auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zollbereich, einschließlich des Risikomanagements, entsprechend zusammen, wenn diese Tätigkeiten einander wechselseitig förderlich sind. ³Diese Zusammenarbeit lässt die bestehenden Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt.
(4) Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihrer Befugnisse und insoweit sie die Grundrechte achten, einschließlich der Datenschutzerfordernisse. ²Die Weiterleitung oder anderweitige Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an andere Agenturen der Union unterliegen gesonderten Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten und der vorherigen Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. ³Jede Übertragung personenbezogener Daten durch die Agentur erfolgt in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Datenschutzbestimmungen. ⁴Darin wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das betreffende Organ der Union oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.
(5) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen einladen, an ihren Tätigkeiten, insbesondere an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten, der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen, teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit und -gefahrenabwehr im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. ²Die Teilnahme dieser Beobachter an der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen darf nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen. ³Die Teilnahme von Beobachtern an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten bedarf der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats. ⁴Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. ⁵Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.
(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch:
(2) Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. ²Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und vom Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gebilligt.
(3) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. ²Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. ³Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.
(1) Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert und fördert die Agentur die technische und operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Nichtzurückweisung. ²Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind. ³Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung europäischer Normen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr.
(2) Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen zusammenarbeiten. ²Eine solche Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch mit Blick auf den Schutz der Grundrechte und den Grundsatz der Nichtzurückweisung. ³Sie wird auch im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem Unionsrecht und der Politik der Union tätig. ⁴In diesen Arbeitsvereinbarungen sind Umfang, Art und Zweck der Zusammenarbeit anzugeben, und sie beziehen sich auf die Durchführung der operativen Zusammenarbeit. ⁵Die Entwürfe solcher Arbeitsvereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. ⁶Die Agentur informiert das Europäische Parlament, bevor eine Arbeitsvereinbarung geschlossen wird. ⁷Die Agentur hält das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.
(3) In Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordern, kann die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren. ²Die Agentur kann Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses benachbarten Drittstaats teilnehmen, unter anderem auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats. ³Die Aktionen werden auf der Grundlage eines Einsatzplans durchgeführt, der auch die Zustimmung des an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaats oder der an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaaten hat. ⁴Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Aktionen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten erfolgt auf freiwilliger Basis. ⁵Die Kommission wird über diese Tätigkeiten unterrichtet.
(4) Ist es vorgesehen, dass Teams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, wird zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen. ²Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. ³Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und die Befugnisse der Mitglieder der Teams fest. ⁴Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.
(5) Die Kommission verfasst eine Standardstatusvereinbarung für Aktionen auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(6) Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten im Bereich der Rückkehr, einschließlich der Beschaffung von Reisedokumenten, zusammen.
(7) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter aus Drittstaaten einladen, sich an ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen gemäß Artikel 14, Rückkehraktionen gemäß Artikel 28, Rückkehreinsätzen gemäß Artikel 33 und Schulungen gemäß Artikel 36 zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. ²Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 14, 19, 28 und 36 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 33 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. ³Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. ⁴Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil. ⁵Sie werden zur Einhaltung der Verhaltenskodizes der Agentur bei der Beteiligung an deren Tätigkeiten verpflichtet.
(8) Die Agentur beteiligt sich an der Durchführung internationaler Übereinkünfte, die von der Union im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf die in dieser Verordnung geregelten Aspekte mit Drittstaaten geschlossen wurden.
(9) Die Agentur kann gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. ²Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte auf den Weg bringen und finanzieren.
(10) Die Mitgliedstaaten können in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Einvernehmen mit der Agentur Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung einfügen, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams während der gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätze betrifft. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit.
(11) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Aktivitäten und nimmt eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in ihre Jahresberichte auf.
(1) Die Agentur kann eigene Sachverständige als Verbindungsbeamte in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Sicherheitssachverständige der Mitgliedstaaten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 (34) des Rates geschaffenen Netzes, eingebunden. ²Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzschutzmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen.
(2) Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. ²Die Agentur kann Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten auf Basis der Gegenseitigkeit empfangen. ³Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest. ⁴Die Entsendung von Verbindungsbeamten muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
(3) Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung der Grundrechte einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen zu leisten. ²Diese Verbindungsbeamten stimmen sich eng mit den Delegationen der Union ab.
(4) Ein Beschluss zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. ²Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über diese Tätigkeiten auf dem Laufenden gehalten.
Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. ²Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. ²Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur ist bei der Durchführung ihres technischen und operativen Mandats unabhängig.
(4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
(5) Vorbehaltlich der Durchführung des Artikels 57 ist der Sitz der Agentur Warschau, Polen.
(1) Die Einzelheiten zur Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und zu den von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen wie auch die speziellen Regelungen, die in diesem Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten sollen, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.
(2) Das Sitzabkommen wird erst nach Zustimmung des Verwaltungsrats und spätestens am 7. April 2017 geschlossen.
(3) Der Sitzmitgliedstaat der Agentur schafft bestmögliche Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Agentur; hierzu gehört auch ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot sowie eine angemessene Verkehrsanbindung.
(1) Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), die in der Verordnung (EEG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegt sind (35), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 12, 22 und Artikel 32 Absatz 2 können als Koordinierungs- oder Verbindungsbeamte ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Statut oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen unterliegen ernannt werden. ²Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 dürfen nur abgeordnete Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte in die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgeordnet werden. ³Die Agentur bestimmt die nationalen Sachverständigen, die gemäß dem vorgenannten Artikel zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgeordnet werden.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
(4) Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. ²Diese Regelungen müssen den Erfordernissen von Artikel 20 Absatz 11 Rechnung tragen, insbesondere der Tatsache, dass die abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte als Teammitglieder betrachtet werden und die in Artikel 40 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. ³Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen.
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt es, im Einklang mit dieser Verordnung strategische Beschlüsse der Agentur zu fassen.
(2)
Der Verwaltungsrat
Der in Buchstabe i) genannte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht.
(3) Zur Annahme von Vorschlägen des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen der Agentur, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, ist die Zustimmung des Mitglieds, das diesen Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertritt, erforderlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption des operativen Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr einschließlich forschungsbezogener Tätigkeiten betreffen.
(5)
Bei einem Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an speziellen Maßnahmen beschließt der Verwaltungsrat über diesen Antrag.
²Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss im Einzelfall mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. ³Er prüft dabei, ob die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs zum erfolgreichen Abschluss der betreffenden Maßnahme beiträgt. ⁴In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.
(6) Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der von der Agentur durchgeführten Bewertungsverfahren maßgeblich sind.
(7) Der Verwaltungsrat kann einen kleinen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten unterstützt und wenn erforderlich im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige, dringende Beschlüsse fasst. ²Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist. ³Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert wird. Er darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben übertragen, die mit Beschlüssen zusammenhängen, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist
(8)
Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. ²Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
³Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. ⁴Er kann dann die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. ²Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. ³Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. ⁴Die Amtszeit beträgt vier Jahre. ⁵Die Amtszeit kann verlängert werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung und bei der Rückkehr und ihrer relevanten Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. ²Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an.
(3) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. ²Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. ³Die Vereinbarungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung ausgearbeitet wurden, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind, finden Anwendung.
(1) Bis zum 30. November jeden Jahres beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen und der jährlichen Programmplanung der Agentur für das folgende Jahr. ²Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(2) Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Absatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam. ²Es wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.
(3) In der mehrjährigen Programmplanung werden die mittel- und langfristige strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans festgelegt. ²Außerdem werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen Maßnahmen erläutert. ³Die mehrjährige Programmplanung enthält ferner eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
(4) Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und entsprechend dem Ergebnis einer gemäß Artikel 81 durchgeführten Bewertung gegebenenfalls aktualisiert. ²Den Schlussfolgerungen dieser Bewertung wird gegebenenfalls auch im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.
(5) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten sowie detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. ²Gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält es außerdem eine Aufstellung der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. ³Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang stehen. ⁴Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das jährliche Arbeitsprogramm wird im Einklang mit dem Legislativprogramm der Union in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr festgelegt.
(7) Wenn der Agentur nach der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.
(8) Substanzielle Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. ²Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ²Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. ³Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. ²Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden vier Jahre. ³Die Amtszeit kann einmalig verlängert werden.
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. ²Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4) Irland und das Vereinigte Königreich werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(5) Der Verwaltungsrat kann einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einladen.
(6) Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4, des Artikels 62 Absatz 2 Buchstaben c, j und l, des Artikels 65 Absatz 1 und des Artikels 69 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. ²Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. ³Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(3) In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt. ²Diese Vorschriften enthalten die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
(4) Vertreter der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, haben entsprechend ihren jeweiligen Vereinbarungen ein eingeschränktes Stimmrecht. ²Um den assoziierten Ländern die Ausübung ihres Stimmrechts zu ermöglichen, vermerkt die Agentur in der Tagesordnung, für welche Punkte ein eingeschränktes Stimmrecht zuerkannt wurde.
(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. ²Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. ²Dies schließt die Berichterstattung über die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die mehrjährige Programmplanung der Agentur oder etwaige andere Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur ein. ³Der Exekutivdirektor gibt außerdem, falls er dazu aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und erstattet ihm regelmäßig Bericht.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen strategischen Entscheidungen sowie für das Treffen von Entscheidungen über die operativen Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zuständig. ²Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
(4) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
(5) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.
(1) Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Bewerberliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, mindestens drei Bewerber für den Posten des Exekutivdirektors vor.
(2)
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau einschließlich einschlägiger Erfahrung als leitende Fachkraft auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr ernannt. ²Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seine Auffassungen darlegt und angeben kann, welchen Bewerber es bevorzugt.
⁴Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Auffassungen. ⁵Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurde.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Exekutivdirektor seines Amtes entheben.
(3) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. ²Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.
(4)
Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors ernannt. ²Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen angemessenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen einschließlich einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr ernannt. ³Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für den Posten des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. ⁴Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verwaltungsrat kann den stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren seines Amtes entheben.
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. ²Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.
(6) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahre verlängern.
(7) Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. ²Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.
(1) Die Agentur setzt ein Konsultationsforum ein, das den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat mit unabhängiger Beratung in Grundrechtsfragen unterstützt.
(2) Die Agentur lädt das EASO, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. ²Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat die Zusammensetzung des Konsultationsforums sowie die Bedingungen der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum. ³Nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors legt das Konsultationsforum seine Arbeitsmethoden fest und erstellt sein Arbeitsprogramm.
(3) Das Konsultationsforum wird zur Weiterentwicklung und Durchführung der Grundrechtsstrategie, zur Einführung des Beschwerdeverfahrens, zu den Verhaltenskodizes sowie zu den gemeinsamen zentralen Lehrplänen angehört.
(4) Das Konsultationsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. ²Dieser Bericht wird veröffentlicht.
(5) Unbeschadet der Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten hat das Konsultationsforum effektiven Zugang zu allen Informationen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich bei Besuchen vor Ort bei gemeinsamen Aktionen oder, das Einverständnis des Einsatzmitgliedstaats vorausgesetzt, bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, und in Brennpunkten, bei Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen.
(1) Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten. ²Dieser ist dafür zuständig, zur Grundrechtsstrategie der Agentur beizutragen, die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur zu überwachen und die Achtung der Grundrechte durch die Agentur zu fördern. ³Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte.
(2) Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. ²Er erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Konsultationsforum zusammen. ³Der Grundrechtsbeauftragte erstattet regelmäßig auf diese Weise Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.
(3) Der Grundrechtsbeauftragte wird zu den gemäß Artikel 16, Artikel 17, Artikel 28 und Artikel 33 Absatz 4 erstellten Einsatzplänen gehört. ²Er hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.
(1) In Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ergreift die Agentur die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Artikel ein Beschwerdeverfahren einzuführen, das die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur überwachen und gewährleisten soll.
(2) Jede Person, die von den Maßnahmen des an einer gemeinsamen Aktion, einem Pilotprojekt, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einem Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion oder einem Rückkehreinsatz beteiligten Personals unmittelbar betroffen ist und die Auffassung vertritt, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen verletzt wurden, oder jede andere Partei, die Vertreter einer solchen Person ist, kann bei der Agentur schriftlich Beschwerde einlegen.
(3) Nur begründete Beschwerden, die konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig.
(4) Der Grundrechtsbeauftragte ist im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit an die Agentur gerichteten Beschwerden verantwortlich. ²Daher prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde, registriert zulässige Beschwerden, leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter, leitet Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiter, unterrichtet die einschlägige Behörde oder für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, registriert und gewährleistet die Folgemaßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats.
(5)
Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird ein Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und zu gegebener Zeit mit einer Antwort zu rechnen ist. ²Wird eine Beschwerde an die nationalen Behörden oder Stellen weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. ³Ist eine Beschwerde unzulässig, werden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe und, sofern möglich, weitere Optionen zur Ausräumung seiner Bedenken mitgeteilt.
Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet.
(6)
Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen. ²Der Exekutivdirektor erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Agentur, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen, Bericht.
³Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzfragen bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. ⁴Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.
(7) Wird eine Beschwerde registriert, die einen Grenzschutzbeamten eines Einsatzmitgliedstaats oder ein Teammitglied einschließlich abgeordneter Teammitglieder oder abgeordneter nationaler Sachverständiger betrifft, sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. ²Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und danach erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse von Beschwerden und die in Bezug auf die Beschwerde getroffenen Folgemaßnahmen Bericht. ³Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem betreffenden Mitgliedstaat erhält.
(8) Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens eines Grenzschutzbeamten oder eines abgeordneten nationalen Sachverständigen festgestellt, kann die Agentur den Mitgliedstaat auffordern, diesen Grenzschutzbeamten oder abgeordneten nationalen Sachverständigen unmittelbar von der Aktivität der Agentur oder dem Soforteinsatzpool abzuziehen.
(9) Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse von Beschwerden und die in Bezug auf die Beschwerden getroffenen Folgemaßnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten Bericht. ²Die Agentur nimmt Angaben über das Beschwerdeverfahren in ihren Jahresbericht auf.
(10)
Im Einklang mit den in Absatz 1 bis 9 dargelegten Bestimmungen und nach Anhörung des Konsultationsforums erstellt der Grundrechtsbeauftragte ein standardisiertes Beschwerdeformular, in dem detaillierte und spezifische Informationen über die mutmaßliche Grundrechtsverletzung anzugeben sind. ²Der Grundrechtsbeauftragte erstellt außerdem weitere detaillierte Bestimmungen nach Bedarf. ³Der Grundrechtsbeauftragte legt dieses Formular und weitere derartige detaillierte Bestimmungen dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat vor.
⁴Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Informationen über die Beschwerdemöglichkeit und das Verfahren leicht erhältlich sind, auch für schutzbedürftige Personen. ⁵Das standardisierte Beschwerdeformular ist in Sprachen, die die Bürger von Drittstaaten verstehen oder bei denen es Grund zu der Annahme gibt, dass sie sie verstehen, auf der Website der Agentur und während sämtlicher Tätigkeiten der Agentur in Papierform verfügbar. ⁶Beschwerden werden vom Grundrechtsbeauftragten geprüft, auch wenn sie nicht über das standardisierte Beschwerdeformular eingereicht werden.
(11)
Alle in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten werden von der Agentur, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI be- und verarbeitet.
Bei Einreichung einer Beschwerde wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Agentur und den Grundrechtsbeauftragten einwilligt.
³Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers werden Beschwerden vom Grundrechtsbeauftragten im Einklang mit einzelstaatlichem und Unionsrecht vertraulich behandelt, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Vertraulichkeit. ⁴Verzichtet der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Vertraulichkeit, wird davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand soweit erforderlich mit der Offenlegung seiner Identität gegenüber den zuständigen Behörden oder Stellen durch den Grundrechtsbeauftragten oder die Agentur einverstanden ist.
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (36).
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche Tätigkeitsbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben i und j in allen Amtssprachen der Union erstellt.
(3) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
(1) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. ²Sie veröffentlicht einschlägige Informationen, darunter den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i, und stellt unbeschadet des Artikels 50 insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, detaillierte, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. ³Dies erfolgt, ohne dabei operative Informationen offenzulegen, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde.
(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. ²Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(5) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
Abschnitt 5: Finanzvorschriften
(1) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungs-, Infrastruktur-, Betriebs- und Personalausgaben.
(3) Der Exekutivdirektor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor erstellten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans an. ²Der Verwaltungsrat leitet diese jährlich bis zum 31. Januar gemeinsam mit dem Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu.
(6) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 31. März den endgültigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans sowie das vorläufige Arbeitsprogramm.
(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.
(8) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV vorlegt.
(9)
Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur.
Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. ²Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. ³Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(11) Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.
(12) Für Immobilienvorhaben, die sich aller Voraussicht nach erheblich auf den Haushalt der Agentur auswirken, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (37).
(13) Zur Finanzierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Rückkehraktionen umfasst der vom Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan der Agentur eine operative Finanzrücklage in Höhe von mindestens 4 % der für die operativen Maßnahmen vorgesehenen Mittel. ²Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel der Rücklage verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Spätestens zum 1. März des Haushaltsjahrs (Jahr N + 1) übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung für das Haushaltsjahr (N). Im Einklang mit Artikel 147 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) konsolidiert der Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen.
(3) Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.
(4) Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit der Rechnung der Kommission konsolidierte vorläufige Rechnung der Agentur für das Jahr N.
(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur für das Jahr N gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur für das Jahr N ab.
(7) Spätestens zum 1. Juli des Jahres N + 1 leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(8) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(9) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. ²Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
(10) Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.
(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung. ²Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (39) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer von der Agentur finanzierten Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
KAPITEL IV: Änderungen
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erhält folgende Fassung:
„1. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21 dieser Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einem Beschluss des Rates nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) nicht nachkommt, das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, und soweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder in Teilen dieses Raums darstellen, können die Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder einführen. ²Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.
KAPITEL IV: Schlussbestimmungen
(1)
Spätestens am 7. Oktober 2019 und danach alle vier Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Bewertung in Auftrag, um insbesondere Folgendes zu beurteilen:
Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Grundrechte-Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.
(2) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. ²Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. ³Der Bewertungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 2007/2004, (EG) Nr. 863/2007 und die Entscheidung 2005/267/EG werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20 Absätze 5 und 6 und Artikel 39 Absatz 7 gelten ab 7. Dezember 2016. Artikel 29, 30, 31 und 32 gelten ab 7. Januar 2017.
ANHANG I
TABELLE DER ANTEILE, DIE JEDER MITGLIEDSTAAT IM EINKLANG MIT ARTIKEL 20 ABSATZ 5 ZUR MINDESTZAHL VON 1 500 GRENZSCHUTZBEAMTEN UND SONSTIGEN FACHKRÄFTEN BEIZUTRAGEN HAT.
Belgien | 30 |
Bulgarien | 40 |
Tschechische Republik | 20 |
Dänemark | 29 |
Deutschland | 225 |
Estland | 18 |
Griechenland | 50 |
Spanien | 111 |
Frankreich | 170 |
Kroatien | 65 |
Italien | 125 |
Zypern | 8 |
Lettland | 30 |
Litauen | 39 |
Luxemburg | 8 |
Ungarn | 65 |
Malta | 6 |
Niederlande | 50 |
Österreich | 34 |
Polen | 100 |
Portugal | 47 |
Rumänien | 75 |
Slowenien | 35 |
Slowakei | 35 |
Finnland | 30 |
Schweden | 17 |
Schweiz | 16 |
Island | 2 |
Liechtenstein | (*) |
Norwegen | 20 |
Insgesamt | 1 500 |
(*) Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSSTABELLE
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