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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 69 Ernennung des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters

(1) Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Bewerberliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, mindestens drei Bewerber für den Posten des Exekutivdirektors vor.

(2) 

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau einschließlich einschlägiger Erfahrung als leitende Fachkraft auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr ernannt. ²Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seine Auffassungen darlegt und angeben kann, welchen Bewerber es bevorzugt.

Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Auffassungen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurde.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Exekutivdirektor seines Amtes entheben.

(3) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. ²Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

(4) 

Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors ernannt. ²Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen angemessenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen einschließlich einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr ernannt. ³Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für den Posten des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren seines Amtes entheben.

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. ²Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.

(6) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahre verlängern.

(7) Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. ²Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.