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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 4: Rückkehr

Art. 30 Pool von Begleitpersonen für die Rückkehr

(1) Die Agentur bildet aus dem Personal der zuständigen nationalen Stellen einen Pool von Begleitpersonen für Rückkehr, die im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 8 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/115/EG Rückkehraktionen durchführen und nach Artikel 36 dieser Verordnung entsprechend geschult worden sind.

(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der Begleitpersonen fest, die für diesen Pool bereitzustellen sind. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Begleitpersonen zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu dem Pool, indem sie Begleitpersonen für die Rückkehr entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. In den Pool werden Begleitpersonen für Rückkehr, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.

(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Begleitpersonen für Rückkehr wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Begleitpersonen für Rückkehr auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.

(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Begleitpersonen für Rückkehr zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten zur Rückkehr verpflichtete Personen begleiten und an Rückkehraktionen und -einsätzen teilnehmen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Begleitpersonen für Rückkehr mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz bereit.

(5) Die Begleitpersonen für Rückkehr bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.