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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 62 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt es, im Einklang mit dieser Verordnung strategische Beschlüsse der Agentur zu fassen.

(2) 

Der Verwaltungsrat

a)
ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe des Artikels 69;
b)
ernennt den stellvertretenden Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors gemäß Artikel 69;
c)
fasst Beschlüsse über die Durchführung der Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 8; mit den Beschlüssen, die Maßnahmen festsetzen, die gemäß Artikel 13 Absatz 8 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erlassen werden;
d)
fasst Beschlüsse über die Erstellung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells gemäß Artikel 11 Absatz 1;
e)
fasst Beschlüsse über die Art und Bedingungen der Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2;
f)
verabschiedet eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2;
g)
fasst einen Beschluss über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Teams der europäischen Grenz- und Küstenwache bereitzustellenden Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte gemäß Artikel 20 Absatz 2;
h)
fasst mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss über die Anforderungsprofile und die Mindestzahl der für den Soforteinsatzpool der Teams der europäischen Grenz- und Küstenwache bereitzustellenden Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte gemäß Artikel 20 Absatz 4;
i)
nimmt einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;
j)
nimmt nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor dem 30. November jeden Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein einziges Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung der Agentur und ihrem Arbeitsprogramm für das folgende Jahr an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;
k)
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die technischen und operativen Aufgaben der Agentur fest;
l)
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt gemäß Abschnitt 5 dieses Kapitels andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahr;
m)
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über den stellvertretenden Exekutivdirektor aus;
n)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
o)
legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur.
p)
beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
q)
erlässt interne Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;
r)
übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
s)
erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut und den Beschäftigungsbedingungen;
t)
gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte von OLAF;
u)
beschließt die Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung, auf die in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, und aktualisiert sie regelmäßig;
v)
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.
w)
beschließt eine gemeinsame Methodik der Schwachstellenbeurteilung, einschließlich der objektiven Kriterien auf deren Grundlage die Agentur die Schwachstellenbeurteilung, die Häufigkeit dieser Bewertungen und in welcher Abfolge die Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen sind;
x)
beschließt über die erweiterte Bewertung und Überwachung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 2;
y)
ernennt den Grundrechtsbeauftragten gemäß Artikel 71 Absatz 1;
z)
billigt die Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten.

Der in Buchstabe i) genannte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht.

(3) Zur Annahme von Vorschlägen des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen der Agentur, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, ist die Zustimmung des Mitglieds, das diesen Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertritt, erforderlich.

(4) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption des operativen Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr einschließlich forschungsbezogener Tätigkeiten betreffen.

(5) 

Bei einem Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an speziellen Maßnahmen beschließt der Verwaltungsrat über diesen Antrag.

²Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss im Einzelfall mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. ³Er prüft dabei, ob die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs zum erfolgreichen Abschluss der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.

(6) Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der von der Agentur durchgeführten Bewertungsverfahren maßgeblich sind.

(7) Der Verwaltungsrat kann einen kleinen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten unterstützt und wenn erforderlich im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige, dringende Beschlüsse fasst. ²Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist. ³Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert wird. Er darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben übertragen, die mit Beschlüssen zusammenhängen, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist

(8) 

Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. ²Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

³Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. Er kann dann die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.