Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1)
Spätestens am 7. Oktober 2019 und danach alle vier Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Bewertung in Auftrag, um insbesondere Folgendes zu beurteilen:
Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Grundrechte-Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.
(2) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. ²Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. ³Der Bewertungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.