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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL V: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 73 Übergangsbestimmungen

(1) Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet in folgenden Fällen Anwendung:

a)
für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht und von diesem als solche vor dem 1. August 2009 anerkannt wurde;
b)
für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht, von diesem anerkannt und der Kommission vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;
c)
für jede Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;
d)
für jede geringfügige Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde.

(2) Das Verfahren gemäß Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet keine Anwendung auf Änderungen der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 30. Juni 2014 übermittelt werden, sofern diese Änderungen ausschließlich darauf abzielen, die der Kommission gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelte Produktspezifikation mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und mit der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

(3) 

Vor dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(4) 

Die in Kroatien bis zum 30. Juni 2013 hergestellten Weinbauerzeugnisse, die den in Kroatien an diesem Datum geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden. ²Diese Erzeugnisse dürfen gemäß den in Kroatien am 30. Juni 2013 geltenden Bestimmungen etikettiert werden.