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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 6: Kontrollen

Art. 27 Prüfung von Drittlandserzeugnissen

Genießen Drittlandsweine den Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, so übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage die Angaben über die zuständigen Behörden gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und über die kontrollierten Aspekte sowie den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.