freiRecht
Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 2: Prüfungsverfahren

Art. 33 Einreichung des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) 

Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den traditionellen Begriff,
c)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.