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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 1: Anwendung

Art. 29 Antragsteller

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können der Kommission einen Antrag auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorlegen.

(2) 

Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet oder mehreren Weinbaugebieten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe tätig sind, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des/der betreffenden Gebiets/Gebiete angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses/dieser Gebiets/Gebiete auf sie entfallen. ²Eine repräsentative Berufsorganisation darf einen Schutzantrag nur für die von ihr erzeugten Weine einreichen.