freiRecht
Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 37 Einreichung eines Einspruchsantrags

(1) 

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 33 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung erheben, indem er, es bzw. sie einen Einspruchsantrag einreicht.

(2) Der Einspruchsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist.

(3) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchsantrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.