Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1)
In der Europäischen Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:
Andere in der Union hergestellte Erzeugnisse werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die folgenden Erzeugnisse in „Schaumwein“-Glasflaschen und/oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt werden dürfen: