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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

KAPITEL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu Titel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich folgender Bestimmungen festgelegt:

a)
der in Kapitel IV des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse;
b)
der in Kapitel V des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zu den traditionellen Begriffen für die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse;
c)
der in Kapitel VI des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse.



KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1: Schutzantrag

Art. 2 Antragsteller

(1) Ein einzelner Erzeuger kann ein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein, sofern nachgewiesen wird, dass

a)
es sich bei der betreffenden Person um den einzigen Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet handelt und
b)
das abgegrenzte geografische Gebiet von Gebieten mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben umgeben ist, dieses betreffende Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der umgebenden abgegrenzten Gebiete unterscheiden, oder sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von denen der Erzeugnisse aus den umgebenden abgegrenzten Gebieten unterscheiden.

(2) 

Ein Mitgliedstaat oder Drittland oder deren jeweilige Behörden können kein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein.

Art. 3 Schutzantrag

Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 118c und 118d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Produktspezifikation und dem einzigen Dokument.

Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Art. 4 Name

(1) Der zu schützende Name wird nur in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.

(2) Der Name ist in der originalgetreuen Schreibung einzutragen.

Art. 5 Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet ist auf eine detaillierte, präzise und unzweideutige Weise abzugrenzen.

Art. 6 Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1) Die „Herstellung“ im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Artikels bezieht sich auf alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme jeglicher nachgelagerter Verfahren.

(2) Für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe muss der Traubenanteil von bis zu 15 %, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland stammen, in dem das abgegrenzte Gebiet liegt.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet Anhang III Teil B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission  über die Weinbereitungsverfahren und Einschränkungen Anwendung.

(4) 

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)
in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets oder
b)
in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, oder
c)
im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dieses Verfahren schon vor dem 1. März 1986 angewendet wurde.

Art. 7 Zusammenhang

(1) 

Aus den Angaben zum Nachweis des geografischen Zusammenhangs gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss hervorgehen, auf welche Weise sich die Eigenschaften des abgegrenzten geografischen Gebiets auf das Enderzeugnis auswirken.

Bei Anträgen für verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu erbringen.

(2) Für eine Ursprungsbezeichnung enthält die Produktspezifikation

a)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, einschließlich der natürlichen und menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;
b)
Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind;
c)
Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.

(3) Für eine geografische Angabe enthält die Produktspezifikation

a)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;
b)
Angaben zu der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind;
c)
Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.

(4) Für eine geografische Angabe ist in der Produktspezifikation anzugeben, ob die Angabe auf einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften basiert, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind.

Art. 8 Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass die Verpackung des Erzeugnisses gemäß einer Anforderung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.



ABSCHNITT 2: Prüfungsverfahren der Kommission

Art. 9 Einreichung des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) 

Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den einzutragenden Namen;
c)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Art. 10 Einreichung eines grenzübergreifenden Antrags

(1) Bei einem grenzübergreifenden Antrag kann für einen Namen, der ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnet, ein gemeinsamer Antrag von mehr als einer dieses Gebiet vertretenden Gruppe von Erzeugern gestellt werden.

(2) 

Sind nur Mitgliedstaaten betroffen, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.

Zum Zweck der Anwendung von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird der Kommission von einem Mitgliedstaat im Namen der anderen Mitgliedstaaten ein grenzübergreifender Antrag übermittelt, der eine Ermächtigung von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten umfasst, mit der der den Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt wird, in seinem Namen zu handeln.

(3) Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Drittländer, so wird der Antrag der Kommission entweder von einer der antragstellenden Gruppen im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind;
b)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
c)
eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Drittländer.

(4) Betrifft ein grenzübergreifender Antrag mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet. Der Antrag wird der Kommission von einem der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder einer der antragstellenden Gruppen aus einem Drittland übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind,
b)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
c)
eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Drittländer.

(5) 

Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern ansässigen Gruppen von Erzeugern gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels übermitteln.

Art. 11 Zulässigkeit des Antrags

(1) 

Ein Antrag ist zulässig, wenn das einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die Belege beigefügt sind. ²Das einzige Dokument gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

³In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3) 

Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Art. 12 Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1) 

Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Anforderungen der Artikel 118b und 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(2) Werden die Eintragungshindernisse nicht vor Ablauf der Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ab.

(3) 

Jegliche Entscheidung zur Ablehnung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. ²Die Ablehnungsentscheidung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.



ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 13 Nationales Einspruchsverfahren im Falle von grenzübergreifenden Anträgen

Für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt Folgendes: Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Mitgliedstaaten oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird des Einspruchsverfahren in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.

Art. 14 Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) Einsprüche gemäß Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitzuteilen. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist. ³Dieser Zeitpunkt wird den Behörden und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung bekannt gegeben.

(2) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchs und teilt dem Einspruchsantrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs.

Art. 15 Zulässigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) Um festzustellen, ob ein Einspruch gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob darin die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Nachweis für deren Verwendung sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.

(3) 

Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.

(4) Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(5) Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

Art. 16 Prüfung eines Einspruchs im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) 

Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. ²Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3) Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe abzulehnen oder einzutragen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Einsprucherhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.



ABSCHNITT 4: Schutz

Art. 17 Entscheidung über den Schutz

(1) Werden die Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nicht gemäß Artikel 11, 12, 16 oder 28 abgelehnt, so trifft die Kommission die Entscheidung, die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützen.

(2) 

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffene Entscheidungen über den Schutz werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 18 Register

(1) Die Kommission erstellt und führt ein „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben“, nachstehend „das Register“ genannt, gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Das Register wird in die elektronische Datenbank „E-Bacchus“ auf der Grundlage der Beschlüsse eingestellt, mit denen die betreffenden Bezeichnungen unter Schutz gestellt werden.

(2) 

Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.

Im Falle von gemäß Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Namen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein.

(3) Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

a)
die geschützte Bezeichnung;
b)
Aktenzeichen;
c)
Feststellung der Tatsache, dass der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;
d)
Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
e)
Zeitpunkt der Eintragung;
f)
Bezugnahme auf das Rechtsinstrument zur Eintragung des Namens;
g)
Bezugnahme auf das einzige Dokument.

(4) 

Das Register wird veröffentlicht.

Art. 19 Schutz

(1) Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beginnt an dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Register eingetragen wird.

(2) Im Falle der widerrechtlichen Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ergreifen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entweder von sich aus gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder auf Aufforderung einer der Parteien die notwendigen Maßnahmen, um diese widerrechtliche Verwendung zu unterbinden und die Vermarktung oder Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verhindern.

(3) 

Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gilt für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile, sofern diese für sich genommen unterscheidungskräftig sind. ²Ein nicht unterscheidungskräftiger oder ein generischer Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird nicht geschützt.



ABSCHNITT 5: Änderungen und Löschung

Art. 20 Änderung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments

(1) Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 118 e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 118q Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist zulässig, wenn der Kommission die Angaben gemäß Artikel 118c Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag übermittelt wurden.

(3) 

Für die Anwendung von Artikel 118q Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Artikel 9 bis 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

(4) Eine Änderung gilt als geringfügig, wenn sie nicht

a)
die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betrifft,
b)
den Zusammenhang verändert,
c)
den Namen oder einen Teil des Namens des Erzeugnisses ändert,
d)
Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets hat,
e)
zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis führt.

(5) Wird der Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.

(6) 

Beschließt die Kommission, eine Änderung der Produktspezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

Art. 21 Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein gemäß Artikel 118r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Löschungsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. ³Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

Art. 22 Zulässigkeit

(1) Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob

a)
in dem Antrag das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers aufgeführt sind,
b)
in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und
c)
sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaates oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, mit der der Löschungsantrag unterstützt wird.

(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

(3) Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe von der Löschung betroffen ist.

(5) 

Die in Absatz 3 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.

Art. 23 Prüfung einer Löschung

(1) 

Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 22 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie die Löschung den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Erzeuger mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. ²Die während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3) 

Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Sie prüft, ob die Einhaltung der Produktspezifikation für ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5) 

Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register.



ABSCHNITT 6: Kontrollen

Art. 24 Meldung der Marktteilnehmer

Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.

Art. 25 Jährliche Kontrolle

(1) 

Die von der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführte jährliche Kontrolle besteht in

a)
einer organoleptischen und analytischen Untersuchung bei Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung,
b)
entweder nur einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe und
c)
einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Die jährliche Kontrolle wird von dem Mitgliedstaat vorgenommen, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattgefunden hat und erfolgt

a)
entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder
b)
anhand von Stichproben oder
c)
systematisch oder
d)
anhand mehrerer der vorgenannten Verfahren.

Im Falle von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip setzen die Mitgliedstaaten die Mindestanzahl Wirtschaftsbeteiligte fest, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind.

Im Falle von Stichproben stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ sind und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

 —————

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden anhand anonymer Proben vorgenommen, müssen den Beweis dafür liefern, dass das kontrollierte Erzeugnis die Merkmale und Eigenschaften in der Produktspezifikation für die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aufweist, und können während jeder Stufe des Produktionsvorgangs, sogar einschließlich der Aufmachung oder noch später, erfolgen. ²Jede entnommene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten repräsentativ sein.

(3) Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde

a)
die Einrichtungen der Wirtschaftsbeteiligten, um festzustellen, ob letztere tatsächlich fähig sind, die Bedingungen der Produktspezifikation einzuhalten, und
b)
die Erzeugnisse auf jeder Stufe des Produktionsvorgangs, einschließlich der Aufmachung, auf der Grundlage eines Kontrollplans, der im Voraus von der Kontrollbehörde ausgearbeitet wird, den Wirtschaftsbeteiligten bekannt ist und sich auf jede Produktionsstufe des Erzeugnisses bezieht.

(4) 

Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn

a)
die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Spezifikation entspricht und alle geeigneten Merkmale der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist;

b)
die sonstigen Bedingungen der Produktspezifikation gemäß den Verfahren des Absatzes 3 eingehalten werden.

(5) Ein Erzeugnis, das die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.

(6) Im Falle einer geschützten grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der beiden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, für die diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gilt.

(7) Wird die jährliche Kontrolle auf der Aufmachungsstufe des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, so findet Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission  Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Anforderungen von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt.

Art. 26 Analytische und organoleptische Untersuchung

Die analytische und organoleptische Untersuchung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b besteht in
a)
einer Analyse des betreffenden Weins, wobei folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:
i)
anhand einer physikalischen und chemischen Analyse ermittelt:
Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,
Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),
Gesamtsäuregehalt,
Gehalt an flüchtiger Säure,
Gesamtschwefeldioxidgehalt;
ii)
anhand einer zusätzlichen Analyse ermittelt:
Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),
jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;
b)
einer organoleptischen Untersuchung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.

Art. 27 Prüfung von Drittlandserzeugnissen

Genießen Drittlandsweine den Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, so übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage die Angaben über die zuständigen Behörden gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und über die kontrollierten Aspekte sowie den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.



ABSCHNITT 7: Umwandlung in eine geografische Angabe

Art. 28 Antrag

(1) 

Eine Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller kann die Umwandlung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in eine geschützte geografische Angabe beantragen, wenn die Einhaltung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewährleistet werden kann.

²Der Antrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. ³Als Zeitpunkt der Einreichung des Umwandlungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Entspricht der Antrag auf Umwandlung in eine geografische Angabe nicht den Anforderungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so unterrichtet die Kommission die Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder den im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und fordert ihn auf, den Antrag zurückzuziehen oder zu ändern oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln.

(3) Werden die Hindernisse für die Umwandlung in eine geografische Angabe von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

(4) Jegliche Entscheidung, die Umwandlung abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. ²Eine solche Entscheidung zur Ablehnung der Umwandlung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(5) 

Artikel 40 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden keine Anwendung.



KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1: Anwendung

Art. 29 Antragsteller

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können der Kommission einen Antrag auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorlegen.

(2) 

Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet oder mehreren Weinbaugebieten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe tätig sind, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des/der betreffenden Gebiets/Gebiete angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses/dieser Gebiets/Gebiete auf sie entfallen. ²Eine repräsentative Berufsorganisation darf einen Schutzantrag nur für die von ihr erzeugten Weine einreichen.

Art. 30 Schutzantrag

(1) Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. ²Dem Antrag sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder die für Weinerzeuger in den betreffenden Drittländern geltenden Regeln für die Verwendung des betreffenden Begriffs beigefügt, mit einem Verweis auf diese Vorschriften oder Regeln.

(2) 

Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 70a Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Art. 31 Sprache

(1) 

Der zu schützende Begriff muss in einer der folgenden Sprachen angegeben werden:

a)
entweder in der bzw. den Amtssprache(n) oder Regionalsprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
b)
in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

Der in einer bestimmten Sprache verwendete Begriff muss sich auf besondere Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen.

(2) 

Der Begriff wird in seiner Originalschreibweise eingetragen.

Art. 32 Vorschriften für traditionelle Begriffe der Drittländer

(1) Die Begriffsbestimmung der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen des betreffenden Drittlands gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2) 

Bei Weinen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.



ABSCHNITT 2: Prüfungsverfahren

Art. 33 Einreichung des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2) 

Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den traditionellen Begriff,
c)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Art. 34 Zulässigkeit

(1) 

Ein Antrag ist zulässig, wenn das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 30 beigefügt sind. ²Das Antragsformular gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

³In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3) 

Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Art. 35 Gültigkeitsbedingungen

(1) Die Anerkennung eines traditionellen Begriffs wird akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und den Bedingungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung;
b)
der Begriff besteht ausschließlich aus
i)
einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird, oder
ii)
einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird;
c)
der Begriff
i)
darf keine Gattungsbezeichnung sein,
ii)
muss in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt sein oder
iii)
muss Verwendungsbedingungen unterliegen, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionelle Verwendung“

a)
mindestens fünf Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache/Sprachen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung eingereicht wurden,
b)
mindestens 15 Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung eingereicht wurden.

(3) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name eines traditionellen Begriffs, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart, einem Ort oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte eines Weinbauerzeugnisses in Verbindung gebracht wird, in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für das betreffende Weinbauerzeugnis geworden ist.

(4) Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Art. 36 Ablehnungsgründe

(1) 

Entspricht ein Antrag für einen traditionellen Begriff nicht der Begriffsbestimmung von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und erfüllt er nicht die Bedingungen der Artikel 31 und 35, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

Die Kommission entscheidet anhand der ihr vorliegenden Informationen über den Schutz.

(2) 

Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab. ²Jegliche Entscheidung zur Ablehnung des betreffenden traditionellen Begriffs wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. ³Die Ablehnungsentscheidung wird dem Antragsteller notifiziert.



ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 37 Einreichung eines Einspruchsantrags

(1) 

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 33 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung erheben, indem er, es bzw. sie einen Einspruchsantrag einreicht.

(2) Der Einspruchsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist.

(3) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchsantrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Art. 38 Zulässigkeit

(1) Um festzustellen, ob ein Einspruch zulässig ist, prüft die Kommission, ob im Einspruchsantrag die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der in Artikel 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 41 Absatz 2, so muss dem Einspruchsantrag ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.

(3) 

Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruchsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.

(4) Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(5) Ein für zulässig erklärter Einspruchsantrag wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Art. 39 Prüfung eines Einspruchs

(1) 

Hat die Kommission den Einspruchsantrag nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. ²Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, die im betreffenden Drittland repräsentative Berufsorganisation bzw. der Einsprucherhebende nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3) Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Sie stellt fest, ob die Bedingungen von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3 oder Artikel 42 erfüllt sind oder nicht. ³Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Einspruchsanträge, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge nicht mehr möglich sein, dem Anerkennungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.



ABSCHNITT 4: Schutz

Art. 40 Allgemeiner Schutz

(1) Entspricht ein traditioneller Begriff, für den der Schutz beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird der Antrag nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 118u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführt und definiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
die Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1;
b)
die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;
c)
ein Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinhersteller in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;
d)
eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;
e)
der Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
f)
der Zeitpunkt der Aufnahme in die Datenbank „E-Bacchus“.

(2) Die in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)
jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
b)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;
c)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.

(3) 

Die in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführten traditionellen Begriffe werden veröffentlicht.

Art. 41 Beziehung zu Marken

(1) 

Ist ein traditioneller Begriff nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 40 Absatz 2 verstoßen würde, gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates  beurteilt.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden auf Antrag nach den anwendbaren Verfahren gemäß der Richtlinie 2008/95/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für ungültig erklärt.

(2) 

Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem 4. Mai 2002 oder vor dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission eingereicht wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes eines traditionelle Begriffs weiter verwendet werden.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionelle Begriffs neben der jeweiligen Marke erlaubt.

(3) Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weins irrezuführen.

Art. 42 Homonyme

(1) 

Beim Schutz eines Begriffs, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach den Vorschriften dieses Kapitels bereits geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleich lautender Begriff, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) 

Absatz 1 findet entsprechend Anwendung für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang XV gleich lautend sind.

Art. 42a Änderung

Ein Antragsteller gemäß Artikel 29 kann die Genehmigung der Änderung eines traditionellen Begriffs, der angegebenen Sprache, des/der betreffenden Weine(s) oder der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen für den betreffenden traditionellen Begriff beantragen.

Die Artikel 33 bis 39 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.

Art. 43 Gewährleistung des Schutzes

Für die Anwendung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 treffen die zuständigen nationalen Behörden im Falle der rechtswidrigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe von sich aus oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse einzustellen.



ABSCHNITT 5: Löschungsverfahren

Art. 44 Löschungsgründe

Ein traditioneller Begriff wird gelöscht, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht mehr entspricht oder die Anforderungen von Artikel 31, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3 bzw. Artikel 42 nicht mehr erfüllt.

Art. 45 Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Löschung kann der Kommission von einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt werden. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. ³Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

Art. 46 Zulässigkeit

(1) Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag zulässig ist, prüft die Kommission, ob

a)
in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers aufgeführt ist,
b)
in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und
c)
sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, in der das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers erläutert sind.

(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

(3) Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen traditioneller Begriff von der Löschung betroffen ist.

Art. 47 Prüfung einer Löschung

(1) 

Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. ²Alle während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3) 

Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Sie prüft, ob die Bedingungen von Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, einen traditionellen Begriff weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein traditioneller Begriff gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5) 

Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in der Datenbank „E-Bacchus“.



ABSCHNITT 6: Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Art. 48 Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Traditionelle Begriffe, die gemäß den Artikeln 24, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, werden automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern

a)
der Kommission bis zum 1. Mai 2009 eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen übermittelt wurde,
b)
die Mitgliedstaaten oder Drittländer den Schutz bestimmter traditioneller Begriffe nicht eingestellt haben.



KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG

Art. 49 Gemeinsame Vorschrift für alle Angaben auf den Etiketten

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen auf den Etiketten der in Anhang IV Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführten Erzeugnisse (nachstehend „die Erzeugnisse“ genannt) keine weiteren Angaben stehen als diejenigen, die in Artikel 58 derselben Verordnung vorgesehen und in Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 60 Absatz 1 derselben Verordnung geregelt sind, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG.



ABSCHNITT 1: Obligatorische Angaben

Art. 50 Anbringung der obligatorischen Angaben

(1) 

Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie diejenigen gemäß Artikel 59 derselben Verordnung sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.

Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben der Partienummer sowie diejenigen gemäß Artikel 51 und Artikel 56 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

(2) 

Die obligatorischen Angaben gemäß Absatz 1 und diejenigen, die gemäß den in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Rechtsinstrumenten gelten, sind in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen und müssen sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

Art. 51 Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1) Zur Angabe der Zutaten gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG sind für Sulfite, für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang X Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

(2) 

Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die Verwendung der in Anhang X Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

Art. 52 Vermarktung und Ausfuhr

(1) Erzeugnisse, deren Etikett oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder in der Gemeinschaft vermarktet noch ausgeführt werden.

(2) Abweichend von den Kapiteln V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, gestatten, dass Angaben, die nicht mit den Etikettierungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, auf den Etiketten von zur Ausfuhr bestimmten Weinen aufgeführt werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies verlangen. ²Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Gemeinschaft aufgeführt werden.

Art. 53 Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Der Verschluss für Erzeugnisse gemäß Artikel 49 darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Art. 54 Vorhandener Alkoholgehalt

(1) 

Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

³Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

(2) 

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(3) 

Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein muss der vorhandene Alkoholgehalt und/oder Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben werden. ²Wird der Gesamtalkoholgehalt auf dem Etikett angegeben, so ist den Zahlen das Symbol „% vol“ anzufügen und können ihnen die Wörter „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ vorangestellt werden.

Art. 55 Angabe der Herkunft

(1) 

Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfolgt folgendermaßen:

a)
für Weine gemäß Anhang IV Nummern 1, 2, 3, 7 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch
i)
die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle eines grenzübergreifenden Weins aus bestimmten Keltertraubensorten gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden;

ii)
entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“ oder entsprechende Begriffe oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, oder

die Wörter „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft“ oder „Verschnitt aus (…)“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt,

iii)
entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“ oder entsprechende Begriffe oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“, ergänzt durch den Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben hergestellt wird oder

die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben hergestellt wird;

b)
für Weine gemäß Anhang IV Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch
i)
die Wörter „Wein aus (…)“, „hergestellt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;
ii)
die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattfindet;
c)
für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden.

Dieser Absatz lässt die Artikel 56 und 67 unberührt.

(2) Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Etiketten von Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und Jungwein erfolgt folgendermaßen:

a)
„Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder des Lands, das Teil des Mitgliedstaats ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde;
b)
„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft“ im Falle des Verschnitts von Erzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hergestellt wurden;
c)
„Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat hergestellt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3) Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist.

Art. 56 Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers und Verkäufers

(1) 

Für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Artikels bedeutet der Ausdruck

a)
„Abfüller“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

b)
„Abfüllung“: das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für den anschließenden Verkauf;
c)
„Hersteller“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die die Trauben, Traubenmoste und Weine zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;
d)
„Einführer“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates  zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;

e)
„Verkäufer“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;

f)
„Anschrift“: die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, wo sich der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befindet.

(2) 

Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch

a)
die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“ oder
b)
Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

i)
im Herstellerbetrieb oder.
ii)
in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder.

iii)
in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in der unmittelbaren Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.

Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben.  Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

(3) 

Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Ausdrücke ergänzt.

Die Mitgliedstaaten können

a)
die Angabe des Herstellers zwingend vorschreiben;

b)
die Ersetzung der Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Begriffe in Anhang Xa der vorliegenden Verordnung erlauben.

(4) Namen und Anschrift des Einführers gehen die Wörter „Einführer“ oder „eingeführt von (…)“ voran.

(5) 

Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

²Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. ³Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person als des durch den Code bezeichneten Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers anzugeben.

(6) 

Besteht Name oder Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:

a)
in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen oder
b)
durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse gilt.

Art. 57 Angabe des Betriebs

(1) 

Die in Anhang XIII aufgeführten Begriffe betreffend einen Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers, sind für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern

a)
der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen,
b)
die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist,
c)
die Mitgliedstaaten die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe regeln. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(2) Der Name eines Betriebs darf von anderen mit der Vermarktung des Erzeugnisses befassten Wirtschaftsbeteiligten nur verwendet werden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Art. 58 Angabe des Zuckergehalts

(1) Die Begriffe in Anhang XIV Teil A der vorliegenden Verordnung zur Angabe des Zuckergehalts sind auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufzuführen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose), die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3) 

Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Art. 59 Abweichungen

Gemäß Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verzichtet werden, sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder den den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, geregelt ist:



a)  Zypern:Κουμανδαρία (Commandaria);
b)  Griechenland:Σάμος (Samos);
c)  Spanien:Cava,Jerez, Xérès oder Sherry,
Manzanilla;
d)  Frankreich:Champagne;
e)  Italien:Asti,Marsala,
Franciacorta;
f)  Portugal:Madeira oder Madère,Port oder Porto.

Art. 60 Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

(1) 

Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, es sei denn, aus der Angabe in der verwendeten Sprache geht der Zusatz von Kohlensäure schon hervor.

Die Angabe „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ ist auch dann zu machen, wenn Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Anwendung findet.

(2) 

Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.



ABSCHNITT 2: Fakultative Angaben

Art. 61 Erntejahr

(1) Das Erntejahr gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf den Etiketten der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)
die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
b)
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2) Bei Erzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Weintrauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

(3) Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe müssen auch den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie denjenigen von Artikel 63 entsprechen.

Art. 62 Name der Keltertraubensorte

(1) 

Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführt werden.

a)
Für in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Weine müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.

b)
Für Weine mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und sind die Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme in den Verzeichnissen mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt:
i)
Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV),
ii)
Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV),
iii)
Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).
c)
Für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme in folgenden Fällen angegeben werden:
i)
Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:
die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
ii)
Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:
die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

In dem Fall gemäß Ziffer ii sind die Keltertraubensorten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe zu nennen.

d)
Für Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt werden, sofern die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a oder b und c sowie Artikel 63 erfüllt werden.

(2) 

Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

(3) Abweichend von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die in Anhang XV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen, wenn sie nach den Gemeinschaftsvorschriften zulässig waren, die am 11. Mai 2002 oder zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats galten, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

(4) 

Die in Anhang XV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

 —————

Art. 64 Angabe des Zuckergehalts

(1) Soweit in Artikel 58 dieser Verordnung nicht anders geregelt, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang XIV Teil B dieser Verordnung auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 stehen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

(3) 

Unbeschadet der Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen.

(4) 

Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XIb Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts vom Mitgliedstaat geregelt werden oder mit den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt werden.

Art. 65 Angabe der Gemeinschaftszeichen

(1) Die Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission  auf den Etiketten von Weinen aufgeführt werden. ²Unbeschadet des Artikels 59 können die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“ und „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ in den Zeichen durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß dem vorgenannten Anhang ersetzt werden.

(2) Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf dem Etikett eines Erzeugnisses verwendet, so müssen sie von der entsprechenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe begleitet werden.

Art. 66 Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen in der Gemeinschaft vermarktete Weine die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren tragen, u. a. diejenigen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels.

(2) 

Die Angaben gemäß Anhang XVI sind die einzigen Begriffe, die für die Bezeichnung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden dürfen, der im Holzbehältnis gegoren, ausgebaut oder gereift wurde. ²Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang XVI für diese Weine festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — bereitet wurden.

(3) Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn

a)
das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;
b)
die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
c)
die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens neunzig Tage beträgt und
d)
das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4) Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn das Erzeugnis

a)
durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
b)
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;
c)
durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5) 

Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a)
die Trauben von Hand geerntet werden;
b)
der Wein aus dem Most aus der Kelterung von ganzen oder entrappten Trauben gewonnen wird; die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;
c)
der Höchstgehalt an Schwefeldioxid 150 mg/l nicht überschreitet;
d)
der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;
e)
der Wein die Anforderungen von Absatz 4 erfüllt und
f)
der Begriff „Crémant“ unbeschadet des Artikels 67 auf den Etiketten von Qualitätsschaumwein zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit angegeben wird, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Die Buchstaben a und f gelten nicht für Hersteller, die vor dem 1. März 1986 eingetragenen Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

(6) Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates .

Art. 67 Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, und Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet

(1) 

Hinsichtlich von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und unbeschadet der Artikel 55 und 56 der vorliegenden Verordnung dürfen der Name einer geografischen Einheit und Bezugnahmen auf geografische Gebiete nur auf dem Etikett von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

²Für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. ³Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)
die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
b)
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und von Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden.

(3) 

Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss bestehen aus dem Namen

a)
einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,
b)
einer Gemeinde oder eines Ortsteils,
c)
eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets,

d)
einer Verwaltungseinheit.



ABSCHNITT 3: Vorschriften über bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse sowie zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten

Art. 68 Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Ihre in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang XVII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ihre Verwendung entspricht einer ausschließlichen, lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren für Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, und
b)
diese Verwendung verweist für den Verbraucher auf Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang XVII sind die Bedingungen für die Verwendung der anerkannten besonderen Flaschenarten aufgeführt.

Art. 69 Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1) 

In der Europäischen Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist;
b)
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Erzeugnisse werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die folgenden Erzeugnisse in „Schaumwein“-Glasflaschen und/oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt werden dürfen:

a)
herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllte Erzeugnisse, die
i)
in Artikel 113d Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;
ii)
in Anhang XIb Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind;
iii)
in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates  aufgeführt sind oder
iv)
einen tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol aufweisen;
b)
andere als die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses irregeführt wird.

Art. 70 Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

(1) Für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe können die Angaben gemäß den Artikeln 61, 62 und 64 bis 67 zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen der Weine Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen dieses Kapitels.

(2) Für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe können die Mitgliedstaaten die Angaben in den Artikeln 64 und 66 zwingend vorschreiben.

(3) Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine andere Angaben als diejenigen von Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festzulegen und zu regeln.

(4) 

Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weine die Artikel 58, 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 anwendbar zu machen.



KAPITEL V: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 70a Verfahren für den Kommunikationsaustausch zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1) 

Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Dokumente und Informationen der Kommission nach folgendem Verfahren übermittelt:

a)
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten: anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009;
b)
von den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben: auf elektronischem Wege anhand der von der Kommission bereitgestellten und unter den Bedingungen von Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung zugänglich gemachten Verfahren und Formulare.

Die Übermittlung kann jedoch auch in Papierform unter Verwendung der erwähnten Formulare erfolgen.

Für die Einreichung der Anträge und den Inhalt der Mitteilungen sind je nach Fall die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, die repräsentativen Berufsorganisationen oder die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen verantwortlich.

(2) 

Informationen werden seitens der Kommission anhand der von ihr eingerichteten Informationssysteme den unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen übermittelt und diesen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bereitgestellt.

Die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen können sich gemäß Anhang XIX an die Kommission wenden, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen zu erhalten.

(3) Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(4) 

Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Zugriffsrechte zu den Informationssystemen den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben, von den für diese Systeme innerhalb der Kommission zuständigen Stellen zugeteilt.

Die innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen validieren die Zugriffsrechte je nach Fall auf Grundlage

a)
der Informationen über die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, ihre Verbindungsstellen und elektronischen Anschriften, die der Kommission im Rahmen internationaler Übereinkommen vorliegen oder ihr gemäß diesen Übereinkommen übermittelt wurden;
b)
eines offiziellen Antrags eines Drittlandes, der die Angaben enthält über die Behörden, die mit der Übermittlung der für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Dokumente und Informationen beauftragt sind, sowie über die Verbindungsstellen und die elektronischen Anschriften der betreffenden Behörden;
c)
eines Antrags einer repräsentativen Berufsorganisation in einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ihre Identität, ihr Rechtsschutzinteresse und ihre elektronische Anschrift nachweist.

Sobald die Zugriffsrechte validiert sind, werden sie von den innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen freigeschaltet.

Art. 70b Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über die auf nationaler Ebene für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 gemäß Artikel 70a Absatz 1 Namen, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung von Artikel 118f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Stelle(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben.

(2) 

Die Kommission erstellt und unterhält ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder der Drittländer auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bzw. von den Drittländern aufgrund mit der Union geschlossener internationaler Übereinkommen übermittelt wurden. ²Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.

Art. 71 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „die Unterlagen“ genannt, und Änderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nach folgenden Regeln und Verfahren:

a)
Die Kommission bestätigt den Eingang der Unterlagen oder der Änderung nach Maßgabe des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung;
b)
die Unterlagen oder die Änderungen gelten unter den Bedingungen des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission als zulässig, sofern dieser spätestens am 31. Dezember 2011 erfolgt;
c)
die Kommission bestätigt die Eintragung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit etwaigen Änderungen in das Register gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und vergibt ein Aktenzeichen;
d)
die Kommission prüft die Zulässigkeit der Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ihr mitgeteilten Änderungen, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(2) 

Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 118s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 118s Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.

(3) 

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übermittlung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Antragsteller im Sinne von Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung betrachtet werden.

Art. 72 Zeitweilige Etikettierung

(1) Abweichend von Artikel 65 der vorliegenden Verordnung werden Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. No 479/2008 entspricht, gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung etikettiert.

(2) 

Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nicht zu schützen, so werden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels etikettierten Weine aus dem Markt genommen oder gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung neu etikettiert.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

(1) Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet in folgenden Fällen Anwendung:

a)
für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht und von diesem als solche vor dem 1. August 2009 anerkannt wurde;
b)
für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht, von diesem anerkannt und der Kommission vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;
c)
für jede Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;
d)
für jede geringfügige Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde.

(2) Das Verfahren gemäß Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet keine Anwendung auf Änderungen der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 30. Juni 2014 übermittelt werden, sofern diese Änderungen ausschließlich darauf abzielen, die der Kommission gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelte Produktspezifikation mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und mit der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

(3) 

Vor dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(4) 

Die in Kroatien bis zum 30. Juni 2013 hergestellten Weinbauerzeugnisse, die den in Kroatien an diesem Datum geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden. ²Diese Erzeugnisse dürfen gemäß den in Kroatien am 30. Juni 2013 geltenden Bestimmungen etikettiert werden.

Art. 74 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1607/2000 und (EG) Nr. 753/2002 werden aufgehoben.

Art. 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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ANHANG X

ANHANG X

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 1



SpracheAngaben für SulfiteAngaben für Eier und daraus gewonnene ErzeugnisseAngaben für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse
Bulgarisch„сулфити“ oder „серен диоксид“„яйце“, „яйчен протеин“, „яйчен продукт“, „яйчен лизозим“ oder „яйчен албумин“„мляко“, „млечни продукти“, „млечен казеин“ oder „млечен протеин“
Spanisch«sulfitos» oder «dióxido de azufre»«huevo», «proteína de huevo», «ovoproducto», «lisozima de huevo» oder «ovoalbúmina»«leche», «productos lácteos», «caseína de leche» oder «proteína de leche»
Tschechisch„siřičitany“ oder „oxid siřičitý“„vejce“, „vaječná bílkovina“, „výrobky z vajec“, „vaječný lysozym“ oder „vaječný albumin“„mléko“, „výrobky z mléka“, „mléčný kasein“ oder „mléčná bílkovina“
Dänisch»sulfitter« oder »svovldioxid«.»æg«, »ægprotein«, »ægprodukt«, »æglysozym«, oder »ægalbumin«»mælk«, »mælkeprodukt«, »mælkecasein« oder »mælkeprotein«,
Deutsch„Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“„Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“„Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“
Estnisch„sulfitid” oder „vääveldioksiid”„muna”, „munaproteiin”, „munatooted”, „munalüsosüüm” oder „munaalbumiin”„piim”, „piimatooted”, „piimakaseiin” oder „piimaproteiin”
Griechisch«θειώδη», «διοξείδιο του θείου» oder «ανυδρίτης του θειώδους οξέος»«αυγό», «πρωτεΐνη αυγού», «προϊόν αυγού», «λυσοζύμη αυγού» oder «αλβουμίνη αυγού»«γάλα», «προϊόντα γάλακτος», «καζεΐνη γάλακτος» oder «πρωτεΐνη γάλακτος»
Englisch‘sulphites’, ‘sulfites’, ‘sulphur dioxide’ oder ‘sulfur dioxide’‘egg’, ‘egg protein’, ‘egg product’, ‘egg lysozyme’ oder ‘egg albumin’‘milk’, ‘milk products’, ‘milk casein’ oder ‘milk protein’
Französisch«sulfites» oder «anhydride sulfureux»«œuf», «protéine de l’œuf», «produit de l’œuf», «lysozyme de l’œuf» oder «albumine de l’œuf»«lait», «produits du lait», «caséine du lait» oder «protéine du lait»
Kroatisch„sulfiti” ili „sumporov dioksid”„jaje”, „bjelančevine iz jaja”, „proizvodi od jaja”, „lizozim iz jaja” ili „albumin iz jaja”„mlijeko”, „mliječni proizvodi”, „kazein iz mlijeka” ili „mliječne bjelančevine”
Italienisch«solfiti», oder «anidride solforosa»«uovo», «proteina dell’uovo», «derivati dell’uovo», «lisozima da uovo» oder «ovoalbumina»«latte», «derivati del latte», «caseina del latte» oder «proteina del latte»
Lettisch“sulfīti” oder “sēra dioksīds”“olas”, “olu olbaltumviela”, “olu produkts”, “olu lizocīms” oder “olu albumīns”“piens”, “piena produkts”, “piena kazeīns” oder “piena olbaltumviela”
Litauisch„sulfitai“ oder „sieros dioksidas“„kiaušiniai“, „kiaušinių baltymai“, „kiaušinių produktai“, „kiaušinių lizocimas“ oder „kiaušinių albuminas“„pienas“, „pieno produktai“, „pieno kazeinas“ oder „pieno baltymai“
Ungarisch„szulfitok” oder „kén-dioxid”„tojás”, „tojásból származó fehérje”, „tojástermék”, „tojásból származó lizozim” oder „tojásból származó albumin”„tej”, „tejtermékek”, „tejkazein” oder „tejfehérje”
Maltesisch“sulfiti”, oder “diossidu tal-kubrit”“bajd”, “proteina tal-bajd”, “prodott tal-bajd”, “liżożima tal-bajd” oder “albumina tal-bajd”“ħalib”, “prodotti tal-ħalib”, “kaseina tal-ħalib” oder “proteina tal-ħalib”
Niederländisch„sulfieten” oder „zwaveldioxide”„ei”, „eiproteïne”, „eiderivaat”, „eilysozym” oder „eialbumine”„melk”, „melkderivaat”, „melkcaseïne” oder „melkproteïnen”
Polnisch„siarczyny”, „dwutlenek siarki” oder „ditlenek siarki”„jajo”, „białko jaja”, „produkty z jaj”, „lizozym z jaja” oder „albuminę z jaja”„mleko”, „produkty mleczne”, „kazeinę z mleka” oder „białko mleka”
Portugiesisch«sulfitos» oder «dióxido de enxofre»«ovo», «proteína de ovo», «produto de ovo», «lisozima de ovo» oder «albumina de ovo»«leite», «produtos de leite», «caseína de leite» oder «proteína de leite»
Rumänisch„sulfiți” oder „dioxid de sulf”„ouă”, „proteine din ouă”, „produse din ouă”, „lizozimă din ouă” oder „albumină din ou㔄lapte”, „produse din lapte”, „cazeină din lapte” oder „proteine din lapte”
Slowakisch„siričitany“ oder „oxid siričitý“„vajce“, „vaječná bielkovina“, „výrobok z vajec“, „vaječný lyzozým“ oder „vaječný albumín“„mlieko“, „výrobky z mlieka“, „mliečne výrobky“, „mliečny kazeín“ oder „mliečna bielkovina“
Slowenisch„sulfiti“ oder „žveplov dioksid“„jajce“, „jajčne beljakovine“, „proizvod iz jajc“, „jajčni lizocim“ oder „jajčni albumin“„mleko“, „proizvod iz mleka“, „mlečni kazein“ oder „mlečne beljakovine“
Finnisch”sulfiittia”, ”sulfiitteja” oder ”rikkidioksidia””kananmunaa”, ”kananmunaproteiinia”, ”kananmunatuotetta”, ”lysotsyymiä (kananmunasta)” oder ”kananmuna-albumiinia””maitoa”, ”maitotuotteita”, ”kaseiinia (maidosta)” oder ”maitoproteiinia”
Schwedisch”sulfiter” oder ”svaveldioxid””ägg”, ”äggprotein”, ”äggprodukt”, ”ägglysozym” oder ”äggalbumin””mjölk”, ”mjölkprodukter”, ”mjölkkasein” oder ”mjölkprotein”

TEIL B

Piktogramme gemäß Artikel 51 Absatz 2





ANHANG Xa

ANHANG Xa



Begriffe gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b

SpracheAnstelle von „Hersteller“ erlaubte BegriffeAnstelle von „hergestellt von“ erlaubte Begriffe
BG„преработвател“„преработено от“
ESelaboradorelaborado por
CSzpracovatel“ oder „vinař“zpracováno v“ oder „vyrobeno v“
DAforarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducentforarbejdet af
DEVerarbeiterverarbeitet vonoderversektet durch
ETtöötlejatöödelnud
ELοινοποιόςοινοποιήθηκε από
ENprocessoroderwinemakerprocessed byodermade by
FRélaborateurélaboré par
ITelaboratoreoderspumantizzatoreelaborato daoderspumantizzato da
LV„izgatavotājs“„vīndaris“ oder „ražojis“
LT„perdirbėjas“„perdirbo“
HUfeldolgozó:feldolgozta:
MTproċessuripproċessat minn
NLverwerker“ oder „bereiderverwerkt door“ oder „bereid door
PLprzetwórca“ oder „wytwórcaprzetworzone przez“ oder „wytworzone przez
PTelaboradoroderpreparadorelaborado poroderpreparado por
ROelaboratorelaborat de
SIpridelovalecprideluje
SKspracovateľspracúva
FIvalmistajavalmistanut
SVbearbetningsföretagbearbetat av

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ANHANG XIII

ANHANG XIII



Mitgliedstaat oder DrittlandBegriffe
ÖsterreichBurg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister
Tschechische RepublikSklep, vinařský dům, vinařství
DeutschlandBurg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer
FrankreichAbbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour
GriechenlandΑγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Aμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos)
Italienabbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schloß, stift, torre, villa
ZypernΑμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni)
PortugalCasa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar
SlowakeiKaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť
SlowenienKlet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet



ANHANG XIV

ANHANG XIV



BegriffeVerwendungsbedingungen
TEIL A —  Verzeichnis der Begriffe, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen
brut nature, naturherb, bruto natural, pas dosé, dosage zéro, natūralusis briutas, īsts bruts, přírodně tvrdé, popolnoma suho, dosaggio zero, брют натюр, brut naturWenn sein Zuckergehalt unter 3 g je Liter liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut, extra herb, ekstra briutas, ekstra brut, ekstra bruts, zvláště tvrdé, extra bruto, izredno suho, ekstra wytrawne, екстра брютWenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt.
brut, herb, briutas, bruts, tvrdé, bruto, zelo suho, bardzo wytrawne, брютWenn sein Zuckergehalt unter 12 g je Liter liegt.
extra dry, extra trocken, extra seco, labai sausas, ekstra kuiv, ekstra sausais, különlegesen száraz, wytrawne, suho, zvláště suché, extra suché, екстра сухо, extra sec, ekstra tørWenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter liegt.
sec, trocken, secco, asciutto, dry, tør, ξηρός, seco, torr, kuiva, sausas, kuiv, sausais, száraz, półwytrawne, polsuho, suché, сухоWenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g je Liter liegt.
demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, ημίξηρος, semi seco, meio seco, halvtorr, puolikuiva, pusiau sausas, poolkuiv, pussausais, félszáraz, półsłodkie, polsladko, polosuché, polosladké, полусухоWenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g je Liter liegt.
doux, mild, dolce, sweet, sød, γλυκός, dulce, doce, söt, makea, saldus, magus, édes, ħelu, słodkie, sladko, sladké, сладко, dulce, saldaisWenn sein Zuckergehalt über 50 g je Liter liegt.
TEIL B —  Verzeichnis der Begriffe, die für andere als die in Teil A genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen
сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciuttto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuivaWenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:— 4 g je Liter oder
— 9 g je Liter, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt.
полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrtWenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:— 12 g je Liter oder
— 18 g je Liter, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt.
полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsöttWenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g je Liter beträgt.
сладко, dulce, sladké, sød, süss, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött.Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g je Liter beträgt.



ANHANG XV

ANHANG XV

VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE IN DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN



TEIL A:  Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen AngabeSortenname und SynonymeLänder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (1)
1Alba (IT)AlbarossaItalieno
2Alicante (ES)Alicante BouschetGriechenlando, Italieno, Portugalo, Algerieno, Tunesieno, Vereinigte Staateno, Zyperno, Südafrika , KroatienN.B.: Der Name „Alicante“ darf nicht allein zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden.
3Alicante BrancoPortugalo
4Alicante Henri BouschetFrankreicho, Serbien und Montenegro (6)
5AlicanteItalieno
6Alikant BuseSerbien und Montenegro (4)
7Avola (IT)Nero d’AvolaItalien
8Bohotin (RO)Busuioacă de BohotinRumänien
9Borba (PT)BorbaSpanieno
10Bourgogne (FR)BlauburgunderEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz
11Blauer BurgunderÖsterreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30)
12Blauer FrühburgunderDeutschland (24)
13Blauer SpätburgunderDeutschland (30), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30)
14Burgund MareRumänien (35, 27, 39, 41)
14aBorgonja istarskaKroatien
15Burgundac beliSerbien und Montenegro (34)
15aBurgundac bijeliKroatien
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17Burgundac crniSerbien und Montenegro (11-30) , Kroatien
18Burgundac siviKroatieno, Serbien und Montenegroo
19Burgundec belEhemalige jugoslawische Republik Mazedonieno
20Burgundec crnEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30)
21Burgundec sivEhemalige jugoslawische Republik Mazedonieno
22Early BurgundyVereinigte Staateno
23Fehér Burgundi, BurgundiUngarn (31)
24FrühburgunderDeutschland (12), Niederlandeo
25GrauburgunderDeutschland, Bulgarien, Ungarno, Rumänien (26)
26Grauer BurgunderKanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich
27GrossburgunderRumänien (37, 14, 40, 42)
28Kisburgundi kékUngarn (30)
29NagyburgundiUngarno
30SpätburgunderEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldauo, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13)
31WeißburgunderSüdafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreicho, Italien
32Weißer BurgunderDeutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien
33WeissburgunderSüdafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweizo
34Weisser BurgunderSerbien und Montenegro (15)
35Calabria (IT)CalabreseItalien
36Cotnari (RO)Grasă de CotnariRumänien
37Franken (DE)BlaufränkischTschechische Republik (39), Österreicho, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41)
38FrâncușăRumänien
39FrankovkaTschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41) , Kroatien
40Frankovka modráSlowakei (39)
41KékfrankosUngarn, Rumänien (37, 14, 27, 39)
42Friuli (IT)FriulanoItalien
43Graciosa (PT)GraciosaPortugalo
44Мелник (BU)Melnik
МелникMelnik
Bulgarien
45Montepulciano (IT)MontepulcianoItalieno
46Moravské (CZ)Cabernet MoraviaTschechische Republiko
47Moravia dulceSpanieno
48Moravia agriaSpanieno
49Muškat moravskýTschechische Republiko, Slowakei
50Odobești (RO)Galbenă de OdobeștiRumänien
51Porto (PT)PortogheseItalieno
52Rioja (ES)Torrontés riojanoArgentinieno
53Sardegna (IT)Barbera SardaItalien
54Sciacca (IT)SciaccarelloFrankreich
55Teran (SI)TeranKroatien (1)



TEIL B:  Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 62 Absatz 4 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen AngabeSortenname und SynonymeLänder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (1)
1Mount Athos — Agioritikos (GR)AgiorgitikoGriechenlando, Zyperno
2Aglianico del Taburno (IT)AglianicoItalieno, Griechenlando, Maltao, Vereinigte Staaten
2aAglianico del Taburno (IT)Aglianico crniKroatien
3Aglianico del Vulture (IT)AglianiconeItalieno
4Aleatico di Gradoli (IT)Aleatico di Puglia (IT)
AleaticoItalien, Australien, Vereinigte Staaten
5Ansonica Costa dell’Argentario (IT)AnsonicaItalien, Australien
6Conca de Barbera (ES)Barbera BiancaItalieno
7BarberaSüdafrikao, Argentinieno, Australieno, Kroatieno, Mexikoo, Slowenieno, Uruguayo, Vereinigte Staateno, Griechenlando, Italieno, Maltao
8Barbera SardaItalieno
9Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT)Bosco Eliceo (IT)
BoscoItalieno
10Brachetto d’Acqui (IT)BrachettoItalien, Australien
11Etyek-Buda (HU)BudaiUngarno
12Cesanese del Piglio (IT)Cesanese di Olevano Romano (IT)
Cesanese di Affile (IT)
CesaneseItalien, Australien
13Cortese di Gavi (IT)Cortese dell’Alto Monferrato (IT)
CorteseItalien, Australien, Vereinigte Staaten
14Duna (HU)Duna gyöngyeUngarn
15Dunajskostredský (SK)DunajSlowakei
16Côte de Duras (FR)DurasaItalien
17Korinthos-Korinthiakos (GR)Corinto NeroItalieno
18KorinthiakiGriechenlando
19Fiano di Avellino (IT)FianoItalien, Australien, Vereinigte Staaten
20Fortana del Taro (IT)FortanaItalien, Australien
21Freisa d’Asti (IT)Freisa di Chieri (IT)
FreisaItalien, Australien, Vereinigte Staaten
22Greco di Bianco (IT)Greco di Tufo (IT)
GrecoItalien, Australien
23Grignolino d’Asti (IT)Grignolino del Monferrato Casalese (IT)
GrignolinoItalien, Australien, Vereinigte Staaten
24Izsáki Arany Sárfehér (HU)Izsáki SáfeherUngarn
25Lacrima di Morro d’Alba (IT)LacrimaItalien, Australien
26Lambrusco Grasparossa di CastelvetroLambrusco grasparossaItalien
27LambruscoItalien, Australien (2), Vereinigte Staaten
28Lambrusco di Sorbara (IT)
29Lambrusco Mantovano (IT)
30Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT)
31Lambrusco SalaminoItalien
32Colli MaceratesiMaceratinoItalien, Australien
33Nebbiolo d’Alba (IT)NebbioloItalien, Australien, Vereinigte Staaten , Kroatien
34Colli Orientali del Friuli Picolit (IT)PicolitItalien
35PikolitSlowenien
36Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT)PignolettoItalien, Australien
37Primitivo di ManduriaPrimitivoItalien, Australien, Vereinigte Staaten , Kroatien
38Rheingau (DE)Rajnai rizlingUngarn (41)
39Rheinhessen (DE)Rajnski rizlingSerbien und Montenegro (40-41-46) , Kroatien
40Renski rizlingSerbien und Montenegro (39-43-46), Slowenieno (45)
41RheinrieslingBulgarieno, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien
42Rhine RieslingSüdafrikao, Australieno, Chile (44), Moldauo, New Zealando, Zypern, Ungarno
43Riesling renanoDeutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41)
44Riesling RenanoChile (42), Maltao
45Radgonska raninaSlowenien , Kroatien
46Rizling rajnskiSerbien und Montenegro (39-40-43)
47Rizling RajnskiEhemalige jugoslawische Republik Mazedonieno, Kroatieno
48Rizling rýnskySlowakeio
49Ryzlink rýnskýTschechische Republik (41)
50Rossese di Dolceacqua (IT)RosseseItalien, Australien
51Sangiovese di Romagna (IT)SangioveseItalien, Australien, Vereinigte Staaten , Kroatien
52Štajerska Slovenija (SV)Štajerska belinaSlowenien , Kroatien
52aŠtajerska Slovenija (SV)ŠtajerkaKroatien
53Teroldego Rotaliano (IT)TeroldegoItalien, Australien, Vereinigte Staaten
54Vinho Verde (PT)VerdeaItalieno
55VerdecaItalien
56VerdeseItalieno
57Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT)Verdicchio di Matelica (IT)
VerdicchioItalien, Australien
58Vermentino di Gallura (IT)Vermentino di Sardegna (IT)
VermentinoItalien, Australien, Vereinigte Staaten von Amerika , Kroatien
59Vernaccia di San Gimignano (IT)Vernaccia di Oristano (IT)
Vernaccia di Serrapetrona (IT)
VernacciaItalien, Australien
60Zala (HU)ZalagyöngyeUngarn

(1)   Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(2)   Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3).



ANHANG XVI

ANHANG XVI



im Barrique gegorenim Barrique ausgebautim Barrique gereift
im […]nfass gegoren[Angabe des verwendeten Holzes]
im […]nfass ausgebaut[Angabe des verwendeten Holzes]
im […]nfass gereift[Angabe des verwendeten Holzes]
im Fass gegorenim Fass ausgebautim Fass gereift



ANHANG XVII

ANHANG XVII

1.   „Flûte d'Alsace“:

(a) Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1;
Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe;

(b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben die folgenden Weine mit Ursprungsbezeichnung:

„Alsace“ oder „vin d'Alsace“, „Alsace Grand Cru“,
„Crépy“,
„Château-Grillet“,
„Côtes de Provence“, rot und rosé,
„Cassis“,
„Jurançon“, „Jurançon sec“,
„Béarn“, „Béarn-Bellocq“, rosé,
„Tavel“, rosé.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.

2.   „Bocksbeutel“ oder „Cantil“:

(a) Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:

Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1;
das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1;

(b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

(i) deutsche Weine mit Ursprungsbezeichnung von

Franken,
Baden:— — mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,— mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden;

(ii) italienische Weine mit Ursprungsbezeichnung von

Santa Maddalena (St. Magdalener),
Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,
Terlaner aus der Sorte Pinot bianco,
Bozner Leiten,
Alto Adige (Südtiroler), aus den Sorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weissburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),
Greco di Bianco,
Trentino aus der Sorte Moscato;

(iii) griechische Weine:

Agioritiko,
Rombola Kephalonias,
Weine von der Insel Kefalonia,
Weine von der Insel Paros,
Weine mit geschützter geografischer Angabe vom Peloponnes;

(iv) portugiesische Weine:

Roséweine und ausschließlich die anderen Weine mit Ursprungsbezeichnung und geografischer Angabe, die nachweislich bereits vor ihrer Einteilung als Weine mit Ursprungsbezeichnung und geografischer Angabe handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden.

3.   „Clavelin“:

(a) Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75;
Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe;

(b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

französische Weine mit Ursprungsbezeichnung von
Côte du Jura,
Arbois,
L'Etoile,
Château Chalon.

4.   „Tokaj“:

(a) Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen:

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers/Gesamthöhe = 1:2,7;
Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 1:3,6;
Fassungsvermögen: 500 ml, 375 ml, 250 ml, 100 ml oder 187,5 ml (im Falle der Ausfuhr in ein Drittland);
auf der Flasche darf ein Siegel aus dem Material der Flasche angebracht werden, das auf die Weinregion oder den Erzeuger verweist;

(b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

ungarische und slowakische Weine mit Ursprungsbezeichnung von

Tokaj,
Vinohradnícka oblasť Tokaj,

ergänzt durch einen der folgenden traditionellen Begriffe:

aszú/výber,
aszúeszencia/esencia výberova,
eszencia/esencia,
máslas/mášláš,
fordítás/forditáš,
szamorodni/samorodné.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.



ANHANG XVIII

ANHANG XVIII

Zugang zu den elektronischen Verfahren und Formularen gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b

Die elektronischen Verfahren und Formulare gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b sind frei zugänglich über die elektronische Datenbank „E-Bacchus“, die die Kommission mit Hilfe ihrer Informationssysteme eingerichtet hat:

http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/



ANHANG XIX

ANHANG XIX

Praktische Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 70a Absatz 2

Für Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen wenden sich die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen unter folgender Anschrift an die Kommission:

Funktions-Mailbox: AGRI-CONTACT-EBACCHUS@ec.europa.eu


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