Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 118 e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 118q Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist zulässig, wenn der Kommission die Angaben gemäß Artikel 118c Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag übermittelt wurden.
(3)
Für die Anwendung von Artikel 118q Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Artikel 9 bis 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
(4) Eine Änderung gilt als geringfügig, wenn sie nicht
(5) Wird der Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.
(6)
Beschließt die Kommission, eine Änderung der Produktspezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.