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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
    • ABSCHNITT 1: Obligatorische Angaben

Art. 51 Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1) Zur Angabe der Zutaten gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG sind für Sulfite, für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang X Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

(2) 

Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die Verwendung der in Anhang X Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.