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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 1: Anwendung

Art. 32 Vorschriften für traditionelle Begriffe der Drittländer

(1) Die Begriffsbestimmung der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen des betreffenden Drittlands gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2) 

Bei Weinen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.