Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag zulässig ist, prüft die Kommission, ob
(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.
(3) Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.
(4) Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen traditioneller Begriff von der Löschung betroffen ist.