Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
Ein Antragsteller gemäß Artikel 29 kann die Genehmigung der Änderung eines traditionellen Begriffs, der angegebenen Sprache, des/der betreffenden Weine(s) oder der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen für den betreffenden traditionellen Begriff beantragen.
Die Artikel 33 bis 39 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.