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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 13 Nationales Einspruchsverfahren im Falle von grenzübergreifenden Anträgen

Für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt Folgendes: Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Mitgliedstaaten oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird des Einspruchsverfahren in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.