Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „die Unterlagen“ genannt, und Änderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nach folgenden Regeln und Verfahren:
(2)
Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 118s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 118s Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.
(3)
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übermittlung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Antragsteller im Sinne von Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung betrachtet werden.