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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 16 Prüfung eines Einspruchs im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) 

Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. ²Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3) Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe abzulehnen oder einzutragen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Einsprucherhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.