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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 6: Kontrollen

Art. 26 Analytische und organoleptische Untersuchung

Die analytische und organoleptische Untersuchung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b besteht in
a)
einer Analyse des betreffenden Weins, wobei folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:
i)
anhand einer physikalischen und chemischen Analyse ermittelt:
Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,
Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),
Gesamtsäuregehalt,
Gehalt an flüchtiger Säure,
Gesamtschwefeldioxidgehalt;
ii)
anhand einer zusätzlichen Analyse ermittelt:
Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),
jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;
b)
einer organoleptischen Untersuchung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.