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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL V: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 70b Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über die auf nationaler Ebene für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 gemäß Artikel 70a Absatz 1 Namen, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung von Artikel 118f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Stelle(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben.

(2) 

Die Kommission erstellt und unterhält ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder der Drittländer auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bzw. von den Drittländern aufgrund mit der Union geschlossener internationaler Übereinkommen übermittelt wurden. ²Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.