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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 38 Zulässigkeit

(1) Um festzustellen, ob ein Einspruch zulässig ist, prüft die Kommission, ob im Einspruchsantrag die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der in Artikel 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.

(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 41 Absatz 2, so muss dem Einspruchsantrag ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.

(3) 

Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruchsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.

(4) Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(5) Ein für zulässig erklärter Einspruchsantrag wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.