Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Die Kommission erstellt und führt ein „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben“, nachstehend „das Register“ genannt, gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Das Register wird in die elektronische Datenbank „E-Bacchus“ auf der Grundlage der Beschlüsse eingestellt, mit denen die betreffenden Bezeichnungen unter Schutz gestellt werden.
(2)
Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.
Im Falle von gemäß Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Namen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein.
(3) Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:
(4)
Das Register wird veröffentlicht.