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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 1: Anwendung

Art. 31 Sprache

(1) 

Der zu schützende Begriff muss in einer der folgenden Sprachen angegeben werden:

a)
entweder in der bzw. den Amtssprache(n) oder Regionalsprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
b)
in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

Der in einer bestimmten Sprache verwendete Begriff muss sich auf besondere Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen.

(2) 

Der Begriff wird in seiner Originalschreibweise eingetragen.