Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen in der Gemeinschaft vermarktete Weine die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren tragen, u. a. diejenigen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels.
(2)
Die Angaben gemäß Anhang XVI sind die einzigen Begriffe, die für die Bezeichnung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden dürfen, der im Holzbehältnis gegoren, ausgebaut oder gereift wurde. ²Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang XVI für diese Weine festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.
Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.
Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — bereitet wurden.
(3) Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn
(4) Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn das Erzeugnis
(5)
Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn
Die Buchstaben a und f gelten nicht für Hersteller, die vor dem 1. März 1986 eingetragenen Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.
(6) Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates .