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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 5: Änderungen und Löschung

Art. 22 Zulässigkeit

(1) Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob

a)
in dem Antrag das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers aufgeführt sind,
b)
in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und
c)
sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaates oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, mit der der Löschungsantrag unterstützt wird.

(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

(3) Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. ²Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. ³Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe von der Löschung betroffen ist.

(5) 

Die in Absatz 3 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.