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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 1: Schutzantrag

Art. 6 Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1) Die „Herstellung“ im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Artikels bezieht sich auf alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme jeglicher nachgelagerter Verfahren.

(2) Für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe muss der Traubenanteil von bis zu 15 %, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland stammen, in dem das abgegrenzte Gebiet liegt.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet Anhang III Teil B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission  über die Weinbereitungsverfahren und Einschränkungen Anwendung.

(4) 

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)
in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets oder
b)
in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, oder
c)
im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dieses Verfahren schon vor dem 1. März 1986 angewendet wurde.