freiRecht
Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 1: Anwendung

Art. 30 Schutzantrag

(1) Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. ²Dem Antrag sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder die für Weinerzeuger in den betreffenden Drittländern geltenden Regeln für die Verwendung des betreffenden Begriffs beigefügt, mit einem Verweis auf diese Vorschriften oder Regeln.

(2) 

Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 70a Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.